Artikel 44 Spielberechtigung - Champions League

Reglement der UEFA Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
44.01

Zum Wettbewerb zugelassen sind Spieler, die unter Einhaltung der festgesetzten Fristen bei der UEFA registriert und für einen Verein spielberechtigt sind sowie alle in den folgenden Bestimmungen aufgeführten Bedingungen erfüllen. Nur Spieler, die ordnungsgemäß bei der UEFA auf einer A- oder B-Liste registriert sind, können ausstehende Spielsperren rechtmäßig verbüßen.

44.02

Jeder Spieler muss ordnungsgemäß bei seinem Nationalverband in Übereinstimmung mit den eigenen Regeln des Verbands und jenen der FIFA, insbesondere dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern, als Spieler des betreffenden Vereins registriert sein.

44.03

Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss eine von seinem Verband ausgestellte Spielerlizenz oder einen gültigen Reisepass/Personalausweis, beides versehen mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr), mit sich führen. Der Schiedsrichter oder der UEFA-Spieldelegierte kann die Vorlage der Personalausweise/Reisepässe der auf dem Spielblatt eingetragenen Spieler verlangen.

44.04

Alle Spieler müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen.

44.05

Der Verein trägt die Rechtsfolgen, wenn er einen Spieler einsetzt, der nicht auf Liste A oder B aufgeführt oder aus einem anderen Grund nicht spielberechtigt ist.

44.06

In der Regel ist ein Spieler innerhalb derselben Spielzeit in der UEFA Champions League, der UEFA Europa League und/oder der UEFA Europa Conference League nur für einen Verein spielberechtigt. Ein Spieler, der in der Vorrunde bzw. ersten, zweiten oder dritten Qualifikationsrunde bzw. in den Playoffs der UEFA Champions League, der UEFA Europa League oder der UEFA Europa Conference League eingesetzt wurde, ist jedoch ab der Gruppenphase der UEFA Champions League, der UEFA Europa League oder der UEFA Europa Conference League für einen anderen Verein spielberechtigt. Darüber hinaus kann ab dem Achtelfinale ein Spieler in Übereinstimmung mit Absatz 46.01 bis Absatz 46.03 registriert werden. Ein Ersatzspieler, der nicht eingesetzt wurde, ist für einen anderen an der UEFA Champions League, der UEFA Europa League oder der UEFA Europa Conference League derselben Spielzeit teilnehmenden Verein spielberechtigt, sofern er in Übereinstimmung mit vorliegendem Reglement bei der UEFA-Administration registriert ist.

44.07

Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene Entscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer behandelt.