Artikel 5 Integrität des Wettbewerbs / Eigentümerschaft an mehreren Vereinen - Champions League

Reglement der UEFA Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
5.01

Zum Schutz der Integrität der UEFA-Klubwettbewerbe (d.h. UEFA Champions League, UEFA Europa League und UEFA Europa Conference League) gelten folgende Bestimmungen:

  1. Kein Verein, der an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnimmt, darf direkt oder indirekt:

    1. Wertpapiere oder Aktien eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins halten oder damit handeln;

    2. Mitglied eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins sein;

    3. auf irgendeine Art und Weise an der Führung, der Verwaltung und/oder den sportlichen Leistungen eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins beteiligt sein; oder

    4. auf irgendeine Art und Weise Einfluss auf die Führung, die Verwaltung und/oder die sportlichen Leistungen eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins nehmen.

  2. Niemand darf gleichzeitig, direkt oder indirekt, in irgendeiner Funktion oder mit irgendeinem Mandat an der Führung, der Verwaltung und/oder den sportlichen Leistungen von mehr als einem an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Verein beteiligt sein.

  3. Keine natürliche oder juristische Person darf Kontrolle über oder Einfluss auf mehr als einen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Verein haben, wobei in diesem Zusammenhang als Kontrolle bzw. Einfluss gilt, wenn die betreffende Person:

    1. über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt;

    2. das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Vereins zu bestellen oder abzuberufen;

    3. Aktionär ist und aufgrund einer Absprache mit anderen Aktionären des betreffenden Vereins allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt; oder

    4. in der Lage ist, auf irgendeine Art und Weise einen entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Vereins auszuüben.

5.02

Halten zwei oder mehr Vereine die Bestimmungen zum Schutz der Integrität der UEFA-Klubwettbewerbe nicht ein, so kann nur einer von ihnen zu einem UEFA-Klubwettbewerb zugelassen werden, wobei die folgenden Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden sind:

  1. der Verein, der sich auf sportlichem Wege für den prestigeträchtigsten UEFA-Klubwettbewerb (d.h. in absteigender Reihenfolge: UEFA Champions League, UEFA Europa League oder UEFA Europa Conference League) qualifiziert hat;

  2. der in der nationalen Meisterschaft, die Zutritt zum entsprechenden UEFA-Klubwettbewerb gibt, bestplatzierte Verein;

  3. der Verein des in der Eintrittsliste (vgl. Anhang A) bestplatzierten Verbands.

5.03

Nicht zugelassene Vereine werden in Übereinstimmung mit Absatz 4.09 ersetzt.

5.04

Dieser Artikel gilt nicht, wenn einer der in Absatz 5.01 aufgeführten Fälle zwischen einem direkt für die Gruppenphase der UEFA Champions League qualifizierten Verein und einem für eine der Wettbewerbsphasen der UEFA Europa Conference League qualifizierten Verein zutrifft.