Artikel 61 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationsphase - Champions League

Reglement der UEFA Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
61.01

Jeder Verein behält seine Einnahmen für sich und trägt alle Kosten. Der Gastverein trägt seine Reise- und Aufenthaltskosten, sofern die beiden Vereine nichts anderes vereinbaren, selbst. Gegebenenfalls sind die Bestimmungen von Absatz 27.06 und Absatz 27.07 zu beachten. Wird ein Spiel aus irgendeinem Grund verlegt, und entstehen dadurch zusätzliche Kosten für den Gastverein, entscheidet die UEFA-Administration, zu wessen Lasten diese gehen.

61.02

Nationale Meister, die sich nicht für die Gruppenphase der UEFA Champions League, der UEFA Europa League oder der UEFA Europa Conference League qualifizieren, erhalten eine Sonderprämie.