Artikel 68 Anforderungen betreffend den Exklusivbereich ab den Playoffs - Champions League

Reglement der UEFA Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
68.01

Die Vereine müssen für die Spiele der UEFA Champions League und die Playoffs die Weisungen der UEFA betreffend den Exklusivbereich, operative Tätigkeiten und den Zugang zu Stadioneinrichtungen befolgen. Insbesondere muss der Heimverein spätestens am Morgen zwei Tage vor dem Spiel ein „werbefreies Stadion“ zur Verfügung stellen, was bedeutet, dass sich im Exklusivbereich keine Werbung mit Ausnahme der offiziell von der UEFA genehmigten befinden darf.

68.02

Der Exklusivbereich ist von der UEFA festzulegen. Weitere Einzelheiten zum Exklusivbereich sind im UEFA Champions League Club Manual festgehalten.

68.03

Sämtliche Namensrechte am Stadion, die vom Verein vergeben wurden, unterliegen den Anforderungen betreffend den Exklusivbereich. Dies bedeutet, dass – abgesehen von den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen – kein Branding des Stadionsponsors (z.B. Name, Logo, Markenzeichen, grafische Elemente, Slogan oder Unternehmensfarben) im Exklusivbereich sichtbar sein darf. Abgesehen von den nachstehend aufgeführten Ausnahmen darf auch kein solches Branding auf Drucksachen des Wettbewerbs sichtbar sein. Die nachstehend aufgeführten Ausnahmen gelten nur für einen einzigen Stadionsponsor, der über langfristige Namensrechte für das Stadion verfügt:

  1. Über die Lautsprecheranlage des Stadions darf der Name des Stadionsponsors nur als Teil des Stadionnamens zum Zwecke der Benennung des Stadions aus Sicherheitsgründen genannt werden. Dabei ist auf jegliche zusätzliche Erkennungsmerkmale (wie z.B. eine Werbemelodie) des Stadionsponsors zu verzichten.

  2. Auf Drucksachen für die UEFA Champions League und die Playoffs einschließlich der Eintrittskarten darf der Name des Stadionsponsors nur als Teil des Stadionnamens zum Zwecke der Benennung des Stadions aus Sicherheitsgründen und nur in einer nicht kommerziellen Schriftart und Farbe ohne Logos angebracht werden.

  3. An der Außenseite des Stadions darf der Name des Stadionsponsors als Bestandteil der fest installierten Schilder sichtbar sein. Beim Inspektionsbesuch des Stadions ist festzuhalten, was zu diesen fest installierten Schildern gehört, um sicherzustellen, dass nicht zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Schilder hinzugefügt werden.

68.04

Die den Partnern im Exklusivbereich gewährte kommerzielle Exklusivität umfasst das Recht der UEFA, Promotion-Aktivitäten von Partnern zuzulassen, wie Werbespots auf der Anzeigetafel des Stadions, Promotion mit den Ballkindern, den Mittelkreisträgern, den Fahnenträgern, den Spielerbegleitkindern, dem Spielballkind, den Schiedsrichterbegleitkindern und dem Spieler des Spiels sowie Halbzeitpromotion, Stadionführungen, Produktpräsentation, Markenpromotion, Verkauf von Merchandising-Produkten und ähnliche Aktivitäten, die von der UEFA vorgesehen sind und verlangt werden. Sämtliche Verkaufsaktivitäten von Partnern im Exklusivbereich dürfen ausschließlich Produkte und/oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, die mit ihrer Verbindung mit dem Wettbewerb in Zusammenhang stehen.

68.05

Die Vereine haben sich an die Anweisungen der UEFA betreffend den Exklusivbereich zu halten. Sie dürfen insbesondere kein Werbe- oder Dekorationsmaterial auf dem Rasen platzieren und dort keine Promotion-Aktivitäten durchführen.

68.06

Die UEFA behält sich das Recht vor, im Exklusivbereich Branding des Wettbewerbs und/oder der Partner anzubringen und/oder zu zeigen.