Artikel 69 Sonstige Anforderungen - Champions League

Reglement der UEFA Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
69.01

In der UEFA Champions League und den Playoffs sind die Vereine verpflichtet, kostenlos LED-Werbebanden-Systeme zur Verfügung zu stellen, welche die den Vereinen von der UEFA mitgeteilten technischen Spezifikationen erfüllen.

69.02

Im Rahmen eines Inspektionsbesuchs in jedem Stadion überprüft die UEFA und/oder ein im Namen der UEFA handelnder Dritter das gegebenenfalls bereits vorhandene LED-Werbebanden-System. Sofern dieses die von der UEFA festgelegten technischen Spezifikationen erfüllt und von dieser für leistungsstark und zuverlässig genug erachtet wird, hat der Verein das System der UEFA oder dem von der UEFA mit der Einrichtung und Bedienung der LED-Werbebanden beauftragten Unternehmen zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich um das Eigentum des Vereins oder eines Dritten handelt. Wird ein System als angemessen erachtet, so unterbreitet die UEFA oder das von der UEFA beauftragte Unternehmen einen Vertrag, gemäß welchem der Verein und/oder der Eigentümer des Systems die Verantwortung für die korrekte Bedienung und das reibungslose Funktionieren der Banden übernimmt. Das System sollte dem für seine Bedienung zuständigen Unternehmen eine externe Software-Kontrolle für das Artwork-Management, die Vorbereitung von Sequenzen, die Grafikkontrolle vor Ort sowie die Bedienung für das Spiel und das Reporting ermöglichen. Das System und die Techniker stehen dann unter der Leitung des von der UEFA beauftragten Unternehmens.

69.03

Die UEFA prüft jedes System und die jeweilige Stromversorgung im Voraus. Systeme, die den Spezifikationen der UEFA entsprechen, müssen so aufgestellt und installiert sein, dass sie die Bedürfnisse der UEFA erfüllen. Dies bedeutet, dass es sich um ein fortlaufendes System mit Banden von 246 m Länge und 90 cm Höhe mit komplett geschlossenen Ecken und ohne Lücken handeln muss. Die Banden müssen von der Hauptkamera aus vollständig sichtbar sein, idealerweise unterhalb der Querlatten der Tore oder gegebenenfalls über den Querlatten, jedoch sollten diese das Design der Banden in keinem Fall halbieren. Der Inhalt sollte bei Flutlicht vollständig lesbar sein und ein Systemtest am Vorabend des Spiels unter denselben Lichtverhältnissen wie beim Spiel ist erforderlich, um die Farben der Designs anzupassen und die Hauptkamera des Host Broadcasters auf diese Farben abzustimmen.

69.04

Ist ein Verein nicht in der Lage, ein LED-Werbebanden-System bereitzustellen und einzurichten, das den erforderlichen technischen und Aufbau-Spezifikationen entspricht, übernimmt die UEFA die Einrichtung eines angemessenen Systems und zieht dem jeweiligen Verein eine Gebühr (zu Beginn der Saison bekanntgegeben) vom aufgrund seiner Teilnahme am Wettbewerb am Ende der Saison zustehenden Betrag ab, um die Kosten einer solchen Bereitstellung zu decken.

69.05

Der Verein ist für die Entfernung (und den anschließenden Wiederaufbau) eines nicht konformen Systems zuständig und trägt die dafür anfallenden Kosten; der Grundsatz des werbefreien Stadions gilt weiterhin. Die UEFA trägt in jedem Fall die Personalkosten für den Betrieb des Systems sowie die Kosten für die Anpassung und Handhabung des Designs.

69.06

Wo die Kapazität und Sicherheit der Stromzufuhr am Spielfeldrand sichergestellt werden kann, verwendet die UEFA die bestehenden Stromanschlüsse. Die Stromverbrauchskosten gehen zu Lasten des Heimvereins. Wo die bestehende Stromzufuhr unzureichend oder nicht zuverlässig genug ist oder bei Halbfinalspielen kein Notstromgenerator zur Verfügung steht, kann die UEFA auf eigene Kosten einen geeigneten TwinPack-Generator mitbringen, um den Betrieb der Banden sicherzustellen (in Fällen, in denen der bestehende Stromanschluss nicht EU-Normen entspricht, sind die Kosten vom Heimverein zu tragen).

69.07

Bei Spielen der UEFA Champions League und den Playoffs dürfen bei Medienkonferenzen, Flash-Interviews und in der Gemischten Zone ausschließlich UEFA-Logos und Logos von Partnern sichtbar sein. Gemäß Kapitel X muss die Kleidung aller Spieler, Trainer und Betreuer, die an Medienkonferenzen teilnehmen und/oder Interviews geben mit dem UEFA-Ausrüstungsreglement übereinstimmen.

69.08

Im Rahmen der UEFA Champions League und der Playoffs sind die Vereine für die Herstellung von Postern, Eintrittskarten und offiziellen Drucksachen verantwortlich. Bei Postern, Eintrittskarten und offiziellen Drucksachen, die sich auf Spiele der UEFA Champions League oder der Playoffs beziehen, sind ausschließlich Werbeaufdrucke von Partnern zulässig. Die Herstellung jeglicher Drucksachen hat gemäß den Richtlinien der UEFA zu erfolgen.

69.09

Die Vereine verpflichten sich, zuhanden der UEFA und der Partner für jedes Spiel der UEFA Champions League und der Playoffs die folgende Anzahl Freikarten für den VIP-Bereich mit Hospitality zur Verfügung zu stellen:

  1. Playoffs: 10;

  2. Gruppenspiele: 50;

  3. Achtelfinale: 50;

  4. Viertelfinale: 50;

  5. Halbfinale: 50.

69.10

Die Anzahl dieser Karten und Hospitality-Pässe darf 10 % der Sitzplatzkapazität des VIP-Bereichs nicht übersteigen. Gegebenenfalls ist die Differenz mit Karten (einschließlich Hospitality) der besten Kategorie zu kompensieren. Alle diese Karten müssen für zusammenliegende Plätze in einem Bereich zwischen den beiden 16-Meter-Linien sein. Auf Verlangen muss der Verein bis zu fünf der VIP-Karten-Inhaber der UEFA auf den bestmöglichen Plätzen neben dem UEFA-Spieldelegierten und/oder den höchsten Vertretern des Vereins (z.B. Vereinspräsident, Vorstands- oder Aufsichtsratsvorsitzender) unterbringen.

69.11

Ebenso erhält die UEFA für den Eigengebrauch sowie zuhanden ihrer Partner eine bestimmte Anzahl Freikarten der unten aufgeführten besten Kategorie für zusammenliegende Plätze in einem Bereich zwischen den beiden 16-Meter-Linien. Die folgende Anzahl Freikarten ist zur Verfügung zu stellen:

  1. Playoffs: 50

  2. Gruppenspiele: 330 plus bis zu 42, welche die UEFA zum Nominalwert erwerben kann.

  3. Achtelfinale: 380 plus bis zu 45, welche die UEFA zum Nominalwert erwerben kann.

  4. Viertelfinale: 425 plus bis zu 52, welche die UEFA zum Nominalwert erwerben kann.

  5. Halbfinale: 475 plus bis zu 51, welche die UEFA zum Nominalwert erwerben kann.

69.12

Die UEFA und die Partner erhalten zudem die Möglichkeit, eine vereinbarte Anzahl Kaufkarten zum Nominalwert zu erwerben, wobei die Plätze der zweithöchsten Kategorie ebenfalls zusammenliegen und sich in einem zentralen Bereich (d.h. nicht hinter dem Tor) befinden müssen.

  1. Playoffs: mindestens 350 Kaufkarten der besten Kategorie sowie 370 Kaufkarten der zweitbesten Kategorie; daneben 220 Kaufkarten der drittbesten Kategorie;

  2. Gruppenspiele: mindestens 308 Kaufkarten der besten Kategorie sowie 370 Kaufkarten der zweitbesten Kategorie; daneben 230 Kaufkarten der drittbesten Kategorie;

  3. Achtelfinalspiele: mindestens 365 Kaufkarten der besten Kategorie sowie 460 Kaufkarten der zweitbesten Kategorie; daneben 360 Kaufkarten der drittbesten Kategorie;

  4. Viertelfinalspiele: mindestens 608 Kaufkarten der besten Kategorie sowie 710 Kaufkarten der zweitbesten Kategorie; daneben 640 Kaufkarten der drittbesten Kategorie;

  5. Halbfinalspiele: mindestens 829 Kaufkarten der besten Kategorie sowie 920 Kaufkarten der zweitbesten Kategorie; daneben 730 Kaufkarten der drittbesten Kategorie.

69.13

Alle Eintrittskarten müssen offizielle UEFA-Champions-League- oder Playoff-Eintrittskarten sein, die von der UEFA vor der Herstellung genehmigt wurden.

69.14

Die UEFA und die Partner dürfen Eintrittskarten, die sie von den Vereinen gemäß diesem Artikel erhalten haben, für Promotionzwecke verwenden.

69.15

Die Vereine haben zu gewährleisten, dass ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Eintrittskartenverkauf und die Medienakkreditierung für die Spiele mindestens folgende Anforderungen enthalten:

  1. niemand darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA im und um das Stadion Werbe- oder kommerzielle Aktivitäten durchführen;

  2. die Eintrittskarten dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht für kommerzielle Zwecke wie für Promotion, Werbung, als Preis in einem Wettbewerb oder Gewinnspiel oder als Teil eines Gästearrangements oder einer Pauschalreise verwendet werden;

  3. jede Person, die das Spiel besucht, anerkennt, dass von ihr Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden können, die in Form von Standbildern oder mittels Audio- bzw. Videoausstrahlung im Zusammenhang mit dem Spiel kostenlos verwertet werden können;

  4. niemand, der das Spiel besucht, darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA Ton- oder Bildaufnahmen, Daten, Statistiken und/oder Beschreibungen des Spiels für andere als private Zwecke erheben, aufzeichnen, übertragen oder verwerten. Auf Verlangen der UEFA muss der Verein sein Möglichstes tun und die nötige Unterstützung leisten, damit diese Bestimmung durchgesetzt werden kann.

69.16

Jeder Heimverein muss der UEFA für jedes Spiel der UEFA Champions League innerhalb des Stadions eine einzige exklusive und offene, nutzbare Fläche von mindestens 400 m² (feste Installationen und Türen sowie Feuerwehrzufahrtswege nicht mitgerechnet) für die Hospitality kostenlos zur Verfügung stellen. Nach der Gruppenphase sollte der jeweilige Heimverein der UEFA (wenn möglich) für die größere Anzahl Gäste kostenlos einen größeren einzigen exklusiven Hospitality-Bereich zur Verfügung stellen (d.h. idealerweise ein Minimum von 500 m²).

69.17

Der Standard dieses Bereichs muss mindestens dem höchsten Standard innerhalb des Stadions entsprechen. Kann der Heimverein keinen derartigen Bereich innerhalb des Stadions bereitstellen, hat er auf eigene Kosten eine Alternativlösung außerhalb des Stadions zu finden. Eine solche Alternativlösung muss vom Standard her mit einem Innenraum vergleichbar sein.

69.18

Die UEFA stellt den Partnern in Zusammenarbeit mit dem Heimverein eine zu vereinbarende Anzahl Akkreditierungen zur Verfügung. Die Akkreditierung soll in jedem Fall sicherstellen, dass sämtliche Dienstleistungen vor, während und nach den Spielen erbracht werden können.

69.19

Grundsätzlich sind der UEFA zuhanden der Partner für die Playoffs 60 Parkplätze und ab der Gruppenphase 180 Parkplätze kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl und Kategorie werden zwischen der UEFA und dem Heimverein einvernehmlich festgelegt. Diese Parkplätze müssen sich in einer bevorzugten Lage befinden und wenn möglich leichten Zugang zum „Champions Club“ (d.h. dem UEFA-Champions-League-Hospitality-Bereich) bieten.

69.20

Die Vereine sind für die Ausgabe von Eintrittskarten, Hospitality-Pässen und Parkausweisen an die UEFA und/oder die Partner gemäß den Anweisungen der UEFA verantwortlich.