Artikel 78 Medieneinrichtungen - Champions League

Reglement der UEFA Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
78.01

Die Vereine müssen einen Arbeitsbereich mit Pulten, Internetzugang (Kabel oder Wireless) für mindestens 50 Journalisten für die Playoffs und die Gruppenspiele und für mindestens 75 Journalisten für die K.-o.-Spiele bereitstellen.

78.02

Die Vereine müssen in einem zentral gelegenen und überdachten Mediensektor auf der Haupttribüne Sitzplätze mit uneingeschränkter Sicht auf das gesamte Spielfeld zur Verfügung stellen. Für die Playoffs und die Gruppenspiele müssen mindestens 100 Sitzplätze bereitgestellt werden, von denen mindestens 70 mit Pulten, Stromanschlüssen und Internetzugang ausgestattet sein müssen. Für die K.-o.-Spiele müssen mindestens 200 Sitzplätze bereitstehen, von denen mindestens 100 mit Pulten, Stromanschlüssen und Internetzugang ausgestattet sein müssen. Diese Sitzplätze sind zusätzlich zu den Kommentatorenplätzen für audiovisuelle Rechteinhaber zu reservieren.

78.03

Die Vereine müssen zudem einen Medienkonferenzraum, eine Gemischte Zone und weitere Medieneinrichtungen und -dienstleistungen in Übereinstimmung mit den im UEFA Champions League Club Manual enthaltenen Anforderungen zur Verfügung stellen.

78.04

Die Internetverbindung für die Medien muss über ein eigenes Netzwerk erfolgen und kostenlos sein.