G.3 Produktion und Zugang zum Bildmaterial - Champions League

Reglement der UEFA Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
G.3.1

Im Rahmen von Spielen, an denen sie teilnehmen, können Vereine folgende Produktionseinrichtungen/-möglichkeiten beantragen (vorbehaltlich der Verfügbarkeit, von Sicherheitsauflagen im jeweiligen Stadion, der Einhaltung der von der UEFA festgelegten Meldefristen/Bedingungen und/oder der Übernahme aller technischen Kosten):

  1. Zugang zur offiziellen Trainingseinheit ihres Teams (über die 15 den Medien zugänglichen Minuten hinaus);

  2. Studio mit Spielfeldsicht;

  3. Präsentationsposition am Spielfeldrand;

  4. ENG-Filmposition hinter dem Tor während des Spiels;

  5. Kommentatorenposition;

  6. Flash-Interview-Position;

  7. Zutritt zur Gemischten Zone; und/oder

  8. Zutritt zur Medienkonferenz.

Sollten Verfügbarkeit oder Zutritt begrenzt sein, müssen die UEFA-Medienpartner stets Vorrang haben. Nach der Erfüllung der Anträge der UEFA-Medienpartner werden die Vereine berücksichtigt, gefolgt von Nicht-Rechteinhabern.

Die Produktionsaktivitäten der Vereine dürfen die Aktivitäten der UEFA und/oder der UEFA-Medienpartner nicht stören und die Vereine müssen die UEFA-Richtlinien und -Reglemente einhalten.

Grundsätzlich werden den Vereinen keine Produktionsrechte gewährt, die in diesem Anhang G.3.1 nicht erwähnt sind. Vor-Ort-Entscheidungen in diesem Zusammenhang werden von der UEFA in ihrem eigenem Ermessen getroffen.

G.3.2

Auf Verlangen der UEFA müssen alle von Vereinen gemäß Anhang G.3.1 oben produzierten und verwerteten Inhalte mit der UEFA, den UEFA-Medienpartnern und/oder von der UEFA ernannten Dritten (in jedem Fall von der UEFA bestimmt und gemäß den UEFA-Richtlinien und -Reglementen) im Hinblick auf die Verwertung durch die UEFA und/oder die UEFA-Medienpartner geteilt werden. Ungeachtet dessen müssen alle von Vereinen produzierten und verwerteten Inhalte von Bereichen, zu denen die UEFA-Medienpartner keinen Zutritt haben (z.B. nicht zugängliche Trainingseinheiten oder bestehende, fixe Tunnel-Kamera ausschließlich für Inhalte vor dem Spiel), mit der UEFA, den UEFA-Medienpartnern und/oder von der UEFA ernannten Dritten (in jedem Fall von der UEFA bestimmt und gemäß den UEFA-Richtlinien und -Reglementen) geteilt werden (ohne Aufforderung seitens der UEFA), sobald dies nach der Aufzeichnung von solchem Bildmaterial praktisch möglich ist, jedoch in jedem Fall vor der Verwertung durch die Vereine.

G.3.3

Jeder Verein überträgt der UEFA hiermit kostenlos (einschließlich etwaiger künftiger Rechte) alle bestehenden Rechte, Titel und Ansprüche (einschließlich sämtlicher Immaterialgüterrechte und vergleichbarer Rechte wie Leistungsschutzrechte), die er mitunter weltweit an von ihm gemäß Anhang G.3.1 und Anhang G.3.2 oben produziertem Bildmaterial (Material) erwirbt oder hält (einschließlich sämtlicher Rechte zur Ausstrahlung und/oder mehrfachen Ausstrahlung/Weitersendung des entsprechenden Materials), ob erworbene, bedingte oder künftige Rechte, frei von jeglichen Lasten und Schulden für die gesamte Dauer solcher Rechte (einschließlich jeglicher Verlängerungen oder Erneuerungen der Rechte). In Jurisdiktionen in denen eine solche Übertragung keine Gültigkeit hat, muss der Verein:

  1. solche Rechte ausschließlich zugunsten der UEFA halten; und

  2. der UEFA eine kostenlose, weltweit uneingeschränkte, unwiderrufliche, exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare und gebührenfreie Lizenz für alle diese Rechte und ihre gesamte Dauer (einschließlich jeglicher Verlängerungen oder Erneuerungen der Rechte) gewähren.

Eine solche Übertragung (und gegebenenfalls eine solche Lizenz) umfasst unter anderem das Recht, das Material auf jede bekannte und noch nicht bekannte Weise zu verwenden, zu übertragen, auszustrahlen, zu veröffentlichen, zu reproduzieren und abzuändern und es Dritten (einschließlich UEFA-Medienpartnern) durch die Vergabe einer Lizenz zu ermöglichen, dasselbe zu tun.

Die den Vereinen gemäß diesen Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine gewährten Rechte bleiben durch die oben genannte Übertragung (und gegebenenfalls Lizenz) unbeschadet.

G.3.4

Alle Immaterialgüterrechte an den Bildern, am Filmmaterial, am Namen, am Logo, an der Musik, am Branding und an anderem Material der UEFA Champions League und/oder der Playoffs sind und bleiben ausschließliches Eigentum der UEFA.

G.3.5

Die Vereine können auf Anfrage bei der UEFA und in jedem Fall vorbehaltlich des Abschlusses einer Dienstleistungsvereinbarung und der Übernahme der technischen Kosten durch den Verein, über den Übertragungswagen oder den entsprechenden Satelliten (wie von der UEFA nach eigenem Ermessen bestimmt) Zugriff auf das Rohmaterial für Spiele erhalten, an denen sie teilnehmen.