G.5.2 Offizielle Vereinsplattformen - Champions League

Reglement der UEFA Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
G.5.2.1

Rechte zur zeitversetzten Ausstrahlung dürfen von den Vereinen auf offiziellen Vereinsplattformen ab Mitternacht MEZ oder Ortszeit (die jeweils spätere Zeit, sofern unten nicht anders angegeben) auf dem Gebiet der Verwertung nach Abschluss des jeweiligen Spiels unter folgenden Bedingungen verwertet werden:

  1. Bis Donnerstag Mitternacht MEZ (Sonntag Mitternacht MEZ für das Endspiel) dürfen Clips und Sendungen nur auf der Basis eines Abonnements (Bezahldienst und/oder Pay-per-View) zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme (i) eines einzigen (d.h. nur einer zu einem beliebigen Zeitpunkt), höchstens zweiminütigen Clips, der kostenlos ausgestrahlt werden darf, vorausgesetzt, dass er auf die globale TV-Plattform des Wettbewerbs (z.B. Link zur UEFA-Seite „Where to watch“) gemäß den UEFA-Richtlinien und -Reglementen verweist und dass die UEFA den Vereinen das dazugehörige Werbematerial und die diesbezüglichen Anweisungen zur Verfügung stellt, und (ii) gesponserter (aber nur vom entsprechenden UEFA-Sponsor) und/oder nicht gesponserter Clips, die den von den UEFA-Sponsoren und der UEFA zur Verfügung gestellten alleinigen und exklusiven Bildmaterial-Werbeinhalte entsprechen (z.B. das „Tor der Woche“), die kostenlos ab Mitternacht MEZ nach dem entsprechenden Spiel ausgestrahlt werden dürfen.

  2. Ab Donnerstag Mitternacht MEZ (Sonntag Mitternacht MEZ für das Endspiel) dürfen die Clips und Sendungen frei empfangbar und/oder auf der Basis eines Abonnements (Bezahldienst und/oder Pay-per-View) zur Verfügung gestellt werden.

  3. Clips und Sendungen dürfen vollständig (d.h. zu 100 %) der UEFA Champions League bzw. den Playoffs gewidmet sein.

  4. Clips und Sendungen dürfen von einem Dritten gesponsert werden, wobei jedoch keine direkte oder indirekte Verbindung mit dem Wettbewerb hergestellt werden darf. Clips und Sendungen mit über 50 % UEFA-Inhalten (dazu gehören Inhalte der UEFA Champions League und/oder der Playoffs und weitere UEFA-bezogene Inhalte, einschließlich anderer UEFA-Wettbewerbe), dürfen jedoch nur von UEFA-Sponsoren unterstützt werden. Die Liste der UEFA-Sponsoren und die für das Sponsoring anwendbaren Bedingungen und Verfahren werden dem Verein von der UEFA auf schriftlichen Antrag des Vereins hin mitgeteilt.

G.5.2.2

Im Allgemeinen gelten die in Anhang G.5.2.1 oben angegebenen Sperrfristen und Einschränkungen für jegliche audiovisuelle und/oder visuelle Berichterstattung über den Wettbewerb, ob aus dem Rohmaterial oder direkt von den Vereinen erstellt (einschließlich Aktivitäten vor und nach dem Spiel). Jedoch gelten folgende Ausnahmen:

  1. Von Vereinen innerhalb des Stadiongeländes mehr als 5 Minuten vor dem Anpfiff erstellte Inhalte (z.B. von zugewiesenen Studios mit Spielfeldsicht oder Spielfeld-Präsentationspositionen aus) dürfen wie folgt live und/oder zeitversetzt verwertet werden, vorausgesetzt, dass die Live-Übertragung des Spiels gemäß den UEFA-Richtlinien und -Reglementen beworben wird (und die UEFA den entsprechenden Verein bei der Erfüllung seiner werblichen Pflichten unterstützt):

    1. auf offiziellen Vereinsplattformen bis 45 Minuten vor Spielbeginn;

    2. auf Digitalplattformen des Vereins bis Spielbeginn und/oder ab 5 Minuten nach Spielende (5 Minuten nach der Pokalübergabe im Falle des Endspiels), wobei eine Maximaldauer von 3 Minuten pro Spiel einzuhalten ist;

    3. ab Donnerstag Mitternacht MEZ (Sonntag Mitternacht MEZ für das Endspiel) auf offiziellen Vereinsplattformen, ohne zeitliche Begrenzung.

  2. Von Vereinen innerhalb des Stadiongeländes erstellte Inhalte in Bereichen, die den UEFA-Medienpartnern nicht zugänglich sind (dieses Bildmaterial beschränkt sich auf das Geschehen neben dem Spielfeld), dürfen auf Digitalplattformen des Vereins zeitversetzt ab 5 Minuten nach Spielende (5 Minuten nach der Pokalübergabe im Falle des Endspiels) verwertet werden, vorausgesetzt, die Vereine haben solche Inhalte gemäß Anhang G.3.2 mit der UEFA zur vorherigen Verwertung durch die UEFA-Medienpartner geteilt und die Maximaldauer von 60 Sekunden pro Spiel wird eingehalten.