Artikel 27 Neuansetzung von Spielen - Champions League

Reglement der UEFA Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UCL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 September 2024
27.01

Wird am Spieltag entschieden, dass ein Spiel nicht wie geplant beginnen oder nicht zu Ende gespielt werden kann, werden das vollständige Spiel bzw. die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich am folgenden Tag ausgetragen; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleiben vorbehalten. Zu diesem Zweck müssen die Heimvereine alle notwendigen Vereinbarungen abschließen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Einrichtungen verfügbar sind und genutzt werden können.

27.02

Kann das Spiel nicht am nächsten Tag neu angesetzt werden, legt die UEFA-Administration einen neuen Termin fest. Die Neuansetzung kann Abweichungen vom regulären Spielkalender (vgl. Anhang C) nach sich ziehen.

27.03

Grundsätzlich wird ein neu angesetztes Spiel im selben Stadion ausgetragen. Falls die Umstände einen Stadionwechsel erfordern, muss die UEFA-Administration das neue Stadion genehmigen.

27.04

Unter außergewöhnlichen Umständen und für extreme Notfälle, die bedeutende Auswirkungen auf die Durchführung des Wettbewerbs haben können, und um sicherzustellen, dass das neu angesetzte Spiel zu Ende gespielt werden kann, falls nötig ohne Zuschauer, muss der Heimverein Zugang zu einem Ersatzstadion haben, das von der UEFA-Administration zu genehmigen ist. Für Notfall-Ersatzstadien können Ausnahmen von allen üblichen Stadionanforderungen gewährt werden.

27.05

In allen Fällen muss die UEFA-Administration das Stadion genehmigen und die neue Anstoßzeit festlegen, wenn möglich unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Mannschaften.

27.06

Ist ein Verein für Änderungen am Stadion bzw. Spielplan für ein Spiel bzw. eines Teils davon verantwortlich, trägt er seine eigenen Kosten sowie die Kosten für zusätzliche Reisen, Verpflegung und Unterkunft des anderen Vereins, des Schiedsrichterteams und der Spielbeauftragten; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleiben vorbehalten.

27.07

Sind Änderungen am Stadion bzw. Spielplan nicht auf das Verschulden eines der beiden Vereine zurückzuführen, tragen beide Parteien ihre jeweiligen Kosten im Zusammenhang mit der ursprünglichen Begegnung und mit dem neu angesetzten Spiel bzw. den neu angesetzten Spielminuten.

27.08

In allen Fällen bleiben bei auf der Grundlage dieses Artikels getroffenen Entscheidungen etwaige Disziplinarmaßnahmen vorbehalten.