Nach Abschluss der Ligaphase und vor Beginn der K.-o.-Phase darf ein Verein höchstens drei neue spielberechtigte Spieler für die im laufenden Wettbewerb verbleibenden Spiele nachmelden. Die Nachmeldung muss bis spätestens 6. Februar 2025 (24.00 Uhr MEZ) erfolgen.
Ausnahmsweise und unbeschadet Absatz 32.01 dürfen Vereine, deren nationale Meisterschaft im selben Kalenderjahr beginnt und endet, in folgenden Fällen zusätzliche Spieler nachmelden:
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Sind nach Abschluss der Ligaphase und vor Beginn der K.-o.-Phase mehr als fünf Spieler auf der Liste A des Vereins nicht mehr bei ihrem Nationalverband für den betreffenden Verein gemeldet, kann der Verein für die verbleibenden Begegnungen des laufenden Wettbewerbs einen zusätzlichen Spieler nachmelden, d.h. insgesamt vier neue spielberechtigte Spieler.
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Sind nach Abschluss der Ligaphase und vor Beginn der K.-o.-Phase mehr als sieben Spieler auf der Liste A des Vereins nicht mehr bei ihrem Nationalverband für den betreffenden Verein gemeldet, kann der Verein für die verbleibenden Begegnungen des laufenden Wettbewerbs zwei zusätzliche Spieler nachmelden, d.h. insgesamt fünf neue spielberechtigte Spieler.
Eine solche außerordentliche Nachmeldung muss bis spätestens 6. Februar 2025 (24.00 Uhr MEZ) erfolgen.
Einzelne oder alle Spieler des oben genannten Kontingents dürfen in der Qualifikationsphase, in den Playoffs bzw. in der Ligaphase der UEFA Champions League, der UEFA Europa League oder der UEFA Conference League von einem anderen Verein eingesetzt worden sein.
Führen Nachmeldungen zur Überschreitung der Anzahl von 25 Spielern auf Liste A, sind zuvor registrierte Spieler vom Verein von der Liste zu streichen, um die Kadergröße von 25 Spielern wieder herzustellen. Bei der Nachmeldung von Spielern ist die Regel bezüglich „lokal ausgebildeter Spieler“ einzuhalten.