Artikel 37 Fußballtechnologien - Champions League

Reglement der UEFA Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UCL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 September 2024
37.01

Sollte die UEFA dies beschließen, können in Übereinstimmung mit den IFAB-Spielregeln und den entsprechenden FIFA-Quality-Programmen bestimmte Fußballtechnologien verwendet werden.

37.02

Der jeweilige Verein erlaubt es der UEFA und deren Lieferanten, die entsprechende, von der UEFA für den Wettbewerb genehmigte Fußballtechnologie in seinem Stadion zu installieren. Der Verein und der Stadioneigentümer/-betreiber müssen mit der UEFA und ihren Lieferanten zusammenarbeiten und diesen zu diesem Zweck jederzeit einen angemessenen Zugang zum Stadion und den Stadioneinrichtungen geben (einschließlich im Zusammenhang mit der Zertifizierung im Rahmen der FIFA-Quality-Programme). Der Verein darf im Stadion installierte Ausrüstung oder Verkabelungen im Zusammenhang mit genehmigter Fußballtechnologie weder verwenden noch bewegen und muss sicherstellen, dass keine Dritten (andere Personen als Vertreter der UEFA oder der UEFA-Lieferanten) sie verwenden oder bewegen.

37.03

Der Verein ist verantwortlich für die Integrität und Sicherheit der von der UEFA und/oder ihren Lieferanten installierten Ausrüstung im Stadion zwischen UEFA-Wettbewerbsspielen. Wird zwischen Spielen Ausrüstung bewegt und/oder beschädigt, kann der Verein für die Kosten der Reparatur und/oder des Ersatzes der betreffenden Ausrüstung sowie für andere in diesem Zusammenhang entstehende Kosten (z.B. erneute Zertifizierung) haftbar gemacht werden. Muss der Verein, Stadioneigentümer oder -betreiber infolge von Bau-/Renovierungsarbeiten, anderen Veranstaltungen im Stadion oder aus anderen Gründen die Ausrüstung bewegen, kann der Verein für die Kosten der Entfernung, Neuinstallation und, falls erforderlich, erneuten Zertifizierung haftbar gemacht werden, selbst wenn eine solche Entfernung durch die UEFA und/oder ihre Lieferanten auf Anfrage des Vereins und/oder mit Zustimmung des Vereins erfolgt ist.

37.04

Vorbehaltlich der Genehmigung der UEFA und der Zustimmung des Gastvereins können Ausrichtervereine in der Qualifikationsphase vorinstallierte und zertifizierte TLT-Systeme verwenden. Der Ausrichterverein übernimmt die volle Verantwortung für den Betrieb des Systems und trägt die damit verbundenen Kosten.

37.05

Mit Blick auf den VAR ist der Heimverein während der Qualifikationsphase verpflichtet, einen Broadcasting- oder technischen Partner mit einer sendefähigen Produktion des Spiels zu beauftragen, selbst wenn das Spiel nicht im Fernsehen übertragen wird.