Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren - Champions League

Reglement der UEFA Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UCL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 September 2024
4.01

Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Vereine:

  1. sich auf sportlichem Wege für den Wettbewerb qualifiziert haben;

  2. die vollständigen, korrekt ausgefüllten und ordnungsgemäß unterzeichneten Versionen der offiziellen Anmeldeunterlagen einreichen (d.h. alle Dokumente, welche die UEFA-Administration als erforderlich erachtet, um die Einhaltung der Zulassungskriterien zu prüfen, einschließlich des in Anhang H aufgeführten Formulars für die Zulassungskriterien), die bis zur von der UEFA-Administration festgelegten und per Rundschreiben rechtzeitig an alle Verbände mitgeteilten Frist eingehen müssen;

  3. über eine Lizenz verfügen, die vom zuständigen nationalen Organ in Übereinstimmung mit dem UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit ausgestellt wurde, und in der Liste der Lizenzentscheidungen aufgeführt sein, die der UEFA-Administration von diesem Organ fristgerecht vorzulegen ist;

  4. sich verpflichten, die Bestimmungen zum Schutz der Integrität des Wettbewerbs wie in Artikel 5 beschrieben einzuhalten;

  5. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und Offiziellen den IFAB-Spielregeln des International Football Association Board (IFAB) entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Protokolle, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren;

  6. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports-related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen durchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer und superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher staatlicher und anderer Gerichte;

  7. seit 1. Mai 2014 (d.h. zehn Jahre vor Inkrafttreten des vorliegenden Reglements) nicht direkt oder indirekt in Aktivitäten verwickelt gewesen sein, die geeignet sind, das sportliche Ergebnis eines nationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, und dies der UEFA schriftlich bestätigen;

  8. die UEFA über alle gegen den Verein oder seine Offiziellen eröffneten Verfahren vor Disziplinarinstanzen oder staatlichen Gerichten informieren, bei denen es um Aktivitäten geht, die darauf abzielen, das sportliche Ergebnis eines nationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, ungeachtet dessen, ob der Verein oder seine Offiziellen freigesprochen wurden.

4.02

Wenn die UEFA auf der Grundlage der gegebenen Umstände und Fakten zu ihrer hinreichenden Zufriedenheit feststellt, dass ein Verein seit 1. Mai 2014 (d.h. zehn Jahre vor Inkrafttreten des vorliegenden Reglements) direkt oder indirekt in Aktivitäten verwickelt war, die geeignet sind, das sportliche Ergebnis eines nationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, so untersagt die UEFA diesem Verein die Teilnahme am Wettbewerb. Ein solches Verbot gilt nur für eine Spielzeit. Die UEFA kann sich bei ihrem Entscheid auf die Entscheidung eines nationalen oder internationalen Sportverbands, eines Schiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts stützen, ist jedoch nicht daran gebunden. Die UEFA kann davon absehen, ein solches Teilnahmeverbot auszusprechen, wenn der betreffende Verein nach ihrem Dafürhalten bereits aufgrund einer Entscheidung eines nationalen oder internationalen Sportverbands, eines Schiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts im Zusammenhang mit demselben Sachverhalt an der Teilnahme an einem UEFA-Klubwettbewerb gehindert wird.

4.03

Wenn die UEFA auf der Grundlage der gegebenen Umstände und Fakten zu ihrer hinreichenden Zufriedenheit feststellt, dass ein Verein es versäumt hat, die vollständigen, korrekt ausgefüllten und ordnungsgemäß unterzeichneten Versionen der offiziellen Anmeldeunterlagen bei der UEFA einzureichen, ergreift sie geeignete Maßnahmen, um insbesondere die reibungslose Durchführung der UEFA-Klubwettbewerbe zu schützen. Die UEFA kann dem betreffenden Verein die Teilnahme am Wettbewerb untersagen. Ein solches Verbot gilt nur für eine Spielzeit.

4.04

Zusätzlich bzw. als Alternative zu den Maßnahmen gemäß Absatz 4.02 und/oder Absatz 4.03 können die UEFA-Rechtspflegeorgane disziplinarische Maßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung verhängen, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

4.05

Weigert sich ein Verein, der sich auf sportlichem Wege qualifiziert hat und vom zuständigen nationalen Organ eine Lizenz erhalten hat, am Wettbewerb teilzunehmen, so kann kein anderer Verein aus seinem Verband an seiner statt nachgemeldet werden und die Eintrittsliste (vgl. Anhang A) wird entsprechend angepasst. Zudem wird in einem solchen Fall der Koeffizient des betreffenden Verbands gemäß der spezifischen Bestimmung in Anhang D neu berechnet.

4.06

Die UEFA-Administration informiert die Vereine schriftlich mit Kopie an ihren jeweiligen Verband über ihre Zulassung zum Wettbewerb sowie über andere getroffene Maßnahmen. Solche Entscheidungen sind endgültig.

4.07

Bei Zweifeln hinsichtlich der Erfüllung der in Absatz 4.01(c) und Absatz 4.01(d) definierten Zulassungskriterien kann die UEFA-Administration den Fall an die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs verweisen, die in Übereinstimmung mit den Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs unverzüglich über die Zulassung entscheidet.

4.08

Bei Zweifeln hinsichtlich der Erfüllung anderer als der in Absatz 4.01(c) und/oder Absatz 4.01(d) definierten Zulassungskriterien kann die UEFA-Administration den Fall an die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer verweisen, die in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung unverzüglich über die Zulassung entscheidet.

4.09

Die UEFA kann jederzeit (selbst nach Abschluss des Wettbewerbs) Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Zulassungskriterien bis zum Ende des Wettbewerbs erfüllt werden bzw. wurden. Sollte eine Untersuchung ergeben, dass eines dieser Zulassungskriterien im Verlauf des Wettbewerbs nicht mehr erfüllt wird bzw. wurde, so hat der betreffende Verein mit Disziplinarmaßnahmen gemäß der UEFA-Rechtspflegeordnung bzw. der Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs zu rechnen.

4.10

Wird ein Verein nicht zum Wettbewerb zugelassen, so wird er durch den nächstbesten Verein in der höchsten nationalen Spielklasse desselben Verbands ersetzt, vorausgesetzt, der neue Verein erfüllt die Zulassungskriterien. In diesem Fall wird der Wettbewerbseintritt der Vertreter des jeweiligen Verbands entsprechend angepasst.