Artikel 64 Protest - Champions League

Reglement der UEFA Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs > Champions League
ft:locale
de-DE
Edition
2024/25
Enforcement Date
2 September 2024
64.01

Teilnehmende Vereine sind berechtigt, gegen die Gültigkeit eines Spielergebnisses in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung Protest einzulegen; ein solcher Protest wird von der zuständigen Disziplinarinstanz geprüft, sofern dieser innerhalb von 24 Stunden nach Ende des fraglichen Spiels eingelegt und der UEFA binnen dieser Frist ein Nachweis über die Zahlung der Protestgebühr vorgelegt wird.