Artikel 66 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationsphase - Champions League

Reglement der UEFA Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UCL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 September 2024
66.01

Jeder Verein behält seine Einnahmen für sich und trägt alle Kosten. Der Gastverein trägt seine Reise- und Aufenthaltskosten, sofern die beiden Vereine nichts anderes vereinbaren, selbst. Gegebenenfalls sind die Bestimmungen von Absatz 27.06 und Absatz 27.07 zu beachten. Wird ein Spiel aus irgendeinem Grund verlegt, und entstehen dadurch zusätzliche Kosten für den Gastverein, entscheidet die UEFA-Administration, zu wessen Lasten diese gehen.

66.02

Nationale Meister, die sich nicht für die Ligaphase der UEFA Champions League, der UEFA Europa League oder der UEFA Conference League qualifizieren, erhalten eine Sonderprämie.