Artikel 67 Finanzielle Grundsätze – Playoffs und Spiele der UEFA Champions League - Champions League

Reglement der UEFA Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UCL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 September 2024
67.01

Jeder Verein behält seine Einnahmen aus dem Kartenverkauf für sich und trägt alle Kosten. Der Gastverein trägt seine Reise- und Aufenthaltskosten, sofern die beiden Vereine nichts anderes vereinbaren, selbst. Gegebenenfalls sind die Bestimmungen von Absatz 27.06 und Absatz 27.07 zu beachten. Wird ein Spiel aus irgendeinem Grund verlegt, und entstehen dadurch zusätzliche Kosten für den Gastverein, entscheidet die UEFA-Administration, zu wessen Lasten diese gehen.

67.02

Das UEFA-Exekutivkomitee legt vor Wettbewerbsbeginn die vorläufigen Beträge fest, welche die UEFA gemäß den Bestimmungen von Absatz 67.03 an die Vereine zahlt.

67.03

Betragen die Bruttoeinnahmen der UEFA aus Medienrechte- und Sponsoringverträgen (darunter Lizenzierungs- und Merchandising-Verträge) für alle zentral vermarkteten Phasen der UEFA Champions League (ab den Playoffs), der UEFA Europa League (ab der Ligaphase) und der UEFA Conference League (ab der Ligaphase) sowie aus dem Verkauf von Eintrittskarten und Hospitality-Paketen für das Endspiel der UEFA Champions League, das Endspiel der UEFA Europa League, das Endspiel der UEFA Conference League und für den UEFA-Superpokal EUR 4,4 Mrd. oder weniger, wird Folgendes abgezogen:

  1. 7 % für nicht an der Ligaphase der UEFA Champions League, der UEFA Europa League oder der UEFA Conference League teilnehmende Vereine;

  2. 3 % für an den Qualifikationsrunden der UEFA Champions League, der UEFA Europa League (einschließlich Playoffs) oder der UEFA Conference League (einschließlich Playoffs) teilnehmende Vereine;

  3. die von der UEFA und der UEFA Club Competitions SA genehmigten Organisations- und Verwaltungskosten für den Wettbewerb;

  4. ein fester Betrag von EUR 25 Mio. zur Zuweisung an die UEFA Women’s Champions League und die UEFA Youth League.

67.04

Die Nettoeinnahmen bis zu EUR 4,4 Mrd. nach den oben genannten Abzügen werden wie folgt verteilt:

  1. 93,5 % an die an der Ligaphase der UEFA Champions League (mit einem bestimmten Betrag für die Playoffs der UEFA Champions League und den UEFA-Superpokal), der UEFA Europa League und der UEFA Conference League teilnehmenden Vereine;

  2. 6,5 % an die UEFA.

67.05

Die UEFA versendet zu Beginn der Spielzeit ein Rundschreiben, in dem die auf der Grundlage von Absatz 67.03 bis Absatz 67.04 und unter Berücksichtigung der laufenden kommerziellen Verträge zur Verteilung anstehenden Beträge für jeden Wettbewerb und für alle beteiligten Parteien pro Wettbewerb genannt werden, einschließlich des Umgangs mit etwaigen Einnahmen, die EUR 4,4 Mrd. überschreiten.