Artikel 72 Kommerzielle Rechte in den Playoffs und der UEFA Champions League - Champions League

Reglement der UEFA Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UCL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 September 2024
72.01

Die ausgewählten Partner und ihre Produkte bzw. Dienstleistungen genießen das exklusive Recht auf kommerzielle Verwertung der Wettbewerbsspiele und auf Durchführung kommerzieller Promotion-Aktivitäten mit Bezug zum Wettbewerb. Sämtliche vergangenen, gegenwärtigen und/oder zukünftigen Namen, Bezeichnungen, Symbole (einschließlich des Pokals), Logos, Maskottchen und anderen künstlerischen, grafischen und musikalischen Darstellungen mit Bezug zum Wettbewerb dürfen nur von den Partnern im Zusammenhang mit ihren kommerziellen Rechten verwendet werden. In jedem Fall ist die Zustimmung der UEFA erforderlich. Die Verwendung der oben genannten Vermögenswerte zu nicht-kommerziellen Zwecken durch Vereine, die sich für die UEFA Champions League und die Playoffs qualifizieren, ist im UEFA Champions League Club Manual und im UEFA Champions League Brand Manual ausführlich beschrieben.

72.02

Die Vereine sind verpflichtet, der UEFA die bestmögliche Hilfestellung für die Umsetzung der kommerziellen Rechte zu gewährleisten und von Schritten abzusehen, die diese Rechte der Partner beeinträchtigen könnten.

72.03

Jeder Verein hat die UEFA (gegebenenfalls) bei der Bekämpfung von Aktivitäten zu unterstützen, die das kommerzielle Programm der UEFA und den Wert ihrer kommerziellen Rechte beeinträchtigen. Diesbezüglich muss jeder Verein der UEFA angemessene Unterstützung leisten, um zu verhindern, dass Dritte Aktivitäten ohne Genehmigung der UEFA durchführen und so ihre Produkte, Dienstleistungen und Marken direkt oder indirekt mit der UEFA oder dem Wettbewerb in Verbindung bringen. Die Vereine dürfen es insbesondere keinem eigenen kommerziellen Partner erlauben, solche Aktivitäten durchzuführen. Zudem dürfen die Vereine keine Personen ins Stadion lassen, von denen nach angemessenem Dafürhalten zu erwarten ist, dass ihre Handlungen das kommerzielle Programm beeinträchtigen.

72.04

Jeder Verein hat das von der UEFA geschaffene kommerzielle Programm zur Verwertung der kommerziellen Rechte einschließlich der Promotion-Programme der UEFA und der Partner bei Wettbewerbsspielen (z.B. Ballkinder, Mittelkreisträger, Fahnenträger, Spielerbegleitkinder, Spielballkind, Schiedsrichterbegleitkinder, Spieler des Spiels, Stadionführungen) zu unterstützen und sicherzustellen, dass seine Spieler, Offiziellen und übrigen Angestellten dies ebenfalls tun.

72.05

Die Vereine verpflichten sich, eng mit der UEFA zusammenzuarbeiten. Jeder Verein muss einen Verantwortlichen bezeichnen, der für administrative Fragen und insbesondere für die gesamte Koordination zwischen dem Verein und der UEFA zuständig ist. Die Vereine stellen der UEFA kostenlos die in diesem Kapitel XIII aufgeführten Dienstleistungen, Anlagen und Bereiche zur Verfügung, die für die Umsetzung der Aufgaben der UEFA gemäß vorliegendem Reglement notwendig sind. Die Vereine unternehmen die notwendigen Anstrengungen, um der UEFA und der in ihrem Auftrag handelnden Agentur die erforderlichen Büro- und Lagerräumlichkeiten innerhalb des Stadions kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Vereine verpflichten sich zur vollen Unterstützung bei der Zollabfertigung des Materials der UEFA oder ihrer Partner oder Agenturen.