Artikel 74 Anforderungen bezüglich der Werbebanden am Spielfeldrand - Champions League

Reglement der UEFA Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UCL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 September 2024
74.01

Bei jedem Spiel der UEFA Champions League und die Playoffs ist der Ausrichterverein verpflichtet, kostenlos LED-Werbebanden-Systeme, einschließlich einer LED-Kontrolleinheit, zur Verfügung zu stellen, welche die von der UEFA mitgeteilten technischen Spezifikationen erfüllen.

74.02

Im Rahmen eines Inspektionsbesuchs in jedem Stadion und/oder eines Informationsaustauschs zur Saisonvorbereitung überprüft die UEFA und/oder ein im Namen der UEFA handelnder Dritter das gegebenenfalls bereits vorhandene LED-Werbebanden-System, einschließlich einer LED-Bedieneinheit. Sofern dieses die von der UEFA festgelegten technischen Spezifikationen erfüllt und von dieser für leistungsstark und zuverlässig genug erachtet wird, hat der Verein das System zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich um das Eigentum des Vereins oder eines Dritten handelt. In diesem Fall unterbreitet die UEFA einen Vertrag, gemäß welchem der Verein und/oder der Eigentümer des Systems die Verantwortung für die korrekte Bedienung und das reibungslose Funktionieren der Banden übernimmt. Die LED-Techniker des Vereins oder des Eigentümers des Systems, für welche die UEFA dem Verein bzw. Eigentümer des Systems einen Standardtagessatz bezahlt, arbeiten unter Anweisung der UEFA. Der Verein bzw. Eigentümer betreibt das System, einschließlich des Artwork-Managements, der Vorbereitung von Sequenzen, der Grafikkontrolle vor Ort sowie der Bedienung für das Spiel und das Reporting. Falls erforderlich leistet eine von der UEFA ernannte LED-Aufsichtsperson vor Ort Unterstützung bei der Umsetzung der Rechte der UEFA-Partner.

74.03

Ist ein Verein nicht in der Lage, ein LED-Werbebanden-System bereitzustellen und einzurichten, das den erforderlichen technischen und Aufbau-Spezifikationen entspricht, übernimmt die UEFA die Einrichtung eines angemessenen Systems und zieht dem jeweiligen Verein eine Gebühr (deren Höhe zu Beginn der Saison bekanntgegeben wird) vom aufgrund seiner Teilnahme am Wettbewerb am Ende der Saison zustehenden Betrag ab, um die Kosten einer solchen Bereitstellung zu decken. In diesem Fall trägt die UEFA und/oder ein im Namen der UEFA handelnder Dritter (d.h. der LED-Lieferant der UEFA) die Verantwortung für die korrekte Bedienung und das reibungslose Funktionieren der Banden.

74.04

Die UEFA prüft jedes System und die jeweilige Stromversorgung im Voraus. Systeme, die den Spezifikationen der UEFA entsprechen, müssen so aufgestellt und installiert sein, dass sie die Bedürfnisse der UEFA erfüllen. Dies bedeutet, dass es sich um ein fortlaufendes System mit Banden von insgesamt mindestens 246 m Länge und 90 cm Höhe mit komplett geschlossenen Ecken und ohne Lücken handeln muss. Die Banden müssen von der Hauptkamera aus vollständig sichtbar sein, idealerweise unterhalb der Querlatten der Tore oder gegebenenfalls über den Querlatten, jedoch sollten diese das Design der Banden in keinem Fall halbieren. Der Inhalt sollte bei Flutlicht vollständig lesbar sein und ein Systemtest am Vorabend des Spiels unter denselben Lichtverhältnissen wie beim Spiel ist erforderlich, um die Farben der Designs anzupassen und die Hauptkamera des Host Broadcasters auf diese Farben abzustimmen.

74.05

Der Verein ist für die Entfernung (und den anschließenden Wiederaufbau) eines nicht konformen Systems zuständig und trägt die dafür anfallenden Kosten; der Grundsatz des werbefreien Stadions gilt weiterhin. Die UEFA trägt in jedem Fall die Personalkosten für den Betrieb des Systems sowie die Kosten für die Anpassung und Handhabung des Designs.

74.06

Wo die Kapazität und Sicherheit der Stromzufuhr am Spielfeldrand sichergestellt werden kann, verwendet die UEFA die bestehenden Stromanschlüsse. Die Stromverbrauchskosten gehen zu Lasten des Heimvereins. Wo die bestehende Stromzufuhr unzureichend oder nicht zuverlässig genug ist oder kein Notstromgenerator zur Verfügung steht für Halbfinalstadien, kann die UEFA auf eigene Kosten einen geeigneten TwinPack-Generator mitbringen, um den Betrieb der Banden sicherzustellen (in Fällen, in denen der bestehende Stromanschluss nicht EU-Normen entspricht, sind die Kosten vom Heimverein zu tragen).

74.07

Ab den Playoffs hat der Heimverein sicherzustellen, dass dem von der UEFA bezeichneten Werbebanden-Techniker:

  1. während des Spiels ein Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) zur Verfügung steht;

  2. eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zu diesem Platz gibt (falls die UEFA nichts anderes vorsieht).