Artikel 86 Einrichtungen für audiovisuelle Rechteinhaber - Champions League

Reglement der UEFA Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UCL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 September 2024
86.01

Die an der UEFA Champions League und/oder den Playoffs teilnehmenden Vereine haben gegenüber dem Host Broadcaster und anderen audiovisuellen Rechteinhabern in Bezug auf diese Spiele bestimmte Pflichten. Die folgenden Einrichtungen müssen den audiovisuellen Rechteinhabern vom Verein zur Verfügung gestellt werden, wobei die Kamerapositionen in Anhang E genau erläutert werden.

86.02

Die Vereine haben den audiovisuellen Rechteinhabern kostenlos die notwendige technische Unterstützung, die notwendigen Einrichtungen und Strom zur Verfügung zu stellen sowie Zugang für das technische Personal zu gewähren.

86.03

Die UEFA schreibt unter anderem die nachfolgend beschriebenen Medieneinrichtungen vor. Die Vereine dürfen die üblichen für Produktionseinrichtungen anfallenden Kosten nicht auf die audiovisuellen Rechteinhaber und/oder die Audiomedienpartner der UEFA überwälzen.

86.04

Die Vereine sind verpflichtet, die notwendigen Einrichtungen bereitzustellen, gegebenenfalls Sitze zu entfernen und Eintrittskarten aus dem Verkauf zu nehmen, um Kameraplattformen, Studios und Kommentatorenplätze einzurichten. Jegliche Art von provisorischer Konstruktion, z.B. Gerüste, muss baupolizeilich geprüft und genehmigt werden. Produktionspläne, einschließlich Kamerapositionen und Kommentatorenplätze, werden den Vereinen spätestens fünf Tage vor dem Spiel bestätigt.

86.05

Für die Spiele der Playoffs und der Ligaphase sind bis zu 30 Kommentatorenplätze erforderlich, für die Spiele der K.-o.-Phasen-Playoffs sowie die Achtel- und Viertelfinalbegegnungen bis zu 45 und für die Halbfinalbegegnungen 50. Jeder Kommentatorenplatz muss über drei Sitzplätze verfügen, zwischen den 16-Meter-Linien auf derselben Tribüne wie die Hauptkameras liegen und mit den nötigen Strom-, Beleuchtungs- und Telefonanschlüssen sowie der erforderlichen zugangsbeschränkten (nicht öffentlichen) Internetverbindung zur Unterstützung der Verwendung von WebCIS auf allen Kommentatorenplätzen ausgestattet sein. Die Kommentatorenplätze müssen abgesperrt und dürfen für die Zuschauer nicht zugänglich sein. Zudem müssen für die Spiele der Playoffs und der Ligaphase insgesamt 20 und für die Spiele der K.-o.-Phase insgesamt 40 Beobachtersitzplätze zur Verfügung stehen.

86.06

Zwei zusätzliche Kommentatorenplätze (einer für jede Mannschaft) müssen den Vereinen für Filmaufnahmen für technische Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Diese Plätze müssen den Standort und die Anforderungen betreffend den anderen Kommentatorenplätzen entsprechen. Diese Plätze werden dem Heimverein zurückgegeben, wenn sie nicht benötigt werden.

86.07

Die Vereine müssen Platz für die Installation eines Systems zur Erfassung von Daten für statistische Zwecke gemäß UEFA Champions League Club Manual vorsehen.

86.08

Während den Playoffs und der Ligaphase und auf Anfrage audiovisueller Rechteinhaber müssen die Vereine mindestens Folgendes bereitstellen:

  1. Ein in sich abgeschlossenes Innenstudio von mindestens 5 x 5 x 2,3 Metern. Das Studio sollte sich in der Nähe der Umkleidekabinen befinden, um leichten Zugang für Interviews mit Trainern und Spielern zu gewährleisten.

  2. Ein Studio mit Sicht auf das Spielfeld von mindestens 5 x 5 x 2,3 Metern offener, nutzbarer Fläche und uneingeschränkter Sicht auf das Spielfeld, z.B. eine VIP-Box oder Platz für den Aufbau eines solchen Studios, sofern dies unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten möglich ist.

  3. Ein zweites Studio mit Sicht auf das Spielfeld von mindestens 5 x 5 x 2,3 Metern offener, nutzbarer Fläche und uneingeschränkter Sicht auf das Spielfeld oder eine Präsentationsplattform von mindestens 3 x 3 Metern sicherer und nutzbarer Fläche mit uneingeschränkter Sicht auf das Spielfeld ist nur erforderlich, wenn die Position im Stadion bereits vorhanden ist. Existiert im Stadion keine zweite Position mit Blick auf das Spielfeld, wird dies nur verlangt, falls daraus kein zusätzlicher Verlust an Sitzplätzen für den Verein resultiert. Die UEFA kann stattdessen eine Präsentationsplattform zwischen den Kommentatorenplätzen verlangen, falls diese für das jeweilige Spiel nicht voll belegt sind.

86.09

Während der K.-o.-Phase müssen die Vereine in Absprache mit der UEFA dieselben Mindestanforderungen erfüllen wie in der Ligaphase und ein zusätzliches Studio oder eine zusätzliche Präsentationsplattform zu den in Absatz 86.08 aufgelisteten bereitstellen.

86.10

Die Vereine müssen für die Spiele der Playoffs und der Ligaphase mindestens fünf, für die Spiele der K.-o.-Phasen-Playoffs und die Achtel- und Viertelfinalbegegnungen mindestens acht und für die Halbfinalbegegnungen mindestens zehn Flash-Interview-Positionen zur Verfügung stellen. Diese müssen in einem Innenbereich in der Nähe der Umkleidekabinen liegen und je 3 x 4 Meter groß sein.

86.11

Die Vereine müssen gewährleisten, dass die audiovisuellen Rechteinhaber vor dem Spiel, in der Halbzeitpause und nach dem Spiel Moderationen am Spielfeldrand durchführen können. Hierfür haben die Vereine einen Bereich direkt neben dem Spielfeld vorzusehen, der aus maximal zwei getrennten, jeweils mindestens 15 x 3 Meter großen Teilbereichen bestehen sollte.

86.12

Es muss ein Parkplatzbereich für die Übertragungswagen bereitgestellt werden. Dieser muss mindestens 1 000 m² Nutzfläche für die Spiele der Playoffs und der Ligaphase sowie mindestens 2 300 m² Nutzfläche für die Spiele der K.-o.-Phasen-Playoffs und die Achtel- und Viertelfinalbegegnungen umfassen. Für die Halbfinalbegegnungen ist eine Nutzfläche von 2 800 m² erforderlich, wovon 500 m² getrennt von den 2 300 m² liegen können, falls keine Fläche von 2 800 m² im selben Bereich der Übertragungswagen bereitgestellt werden kann. Bei gewissen Spielen mit großem Medieninteresse wird mehr Platz benötigt als oben angegeben. Die Vereine müssen vorbehaltlich der vorhandenen Nutzfläche alles tun, um dem Bedarf gerecht zu werden. Der Parkplatzbereich sollte sich auf derselben Seite befinden wie die Hauptkamera. Die Fläche und die Lage dieses Bereichs müssen für das Parken von Übertragungswagen geeignet sein. Verfügt das Übertragungsgelände nicht über eine klare, ungehinderte Sicht in südlicher Richtung, ist möglicherweise ein zusätzlicher Bereich für Satelliten-Uplink-Fahrzeuge erforderlich. Ein solcher Bereich darf höchstens 50 Meter vom Zentrum des Übertragungsgeländes entfernt sein und muss für Spiele der Playoffs und der Ligaphase mindestens 200 m² für die Unterbringung von mindestens sechs Satelliten-Uplink-Fahrzeugen umfassen. Für Spiele der K.-o.-Phase muss der Bereich mindestens 350 m² groß sein und mindestens zehn Satelliten-Uplink-Fahrzeugen Platz bieten.

86.13

Der Verein ist für alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz und zur Kontrolle der Bereiche für audiovisuelle Rechteinhaber, und insbesondere des Bereichs der Übertragungswagen, verantwortlich. Der Verein ist für die Sicherheit sämtlicher Bereiche für audiovisuelle Rechteinhaber verantwortlich. Diese Bereiche dürfen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sein und müssen von den Aufbauarbeiten bis zur Abreise des gesamten Personals der audiovisuellen Rechteinhaber und dem Abtransport von deren Ausrüstung rund um die Uhr bewacht werden.

86.14

Die Vereine müssen die erforderlichen Kabelvorrichtungen (z.B. Kabelbrücken, Kabelkanäle) zur Verfügung stellen, damit die audiovisuellen Rechteinhaber alle von ihnen benötigten Kabel gefahrlos und sicher verlegen können. Außerdem sollten die audiovisuellen Rechteinhaber bereits vorhandene Kabelsysteme in den Stadien auf Anfrage kostenlos nutzen dürfen.

86.15

Die Vereine müssen den gesamten, im Bereich des Übertragungsgeländes verfügbaren Strom zur Verfügung stellen. Zudem müssen die Vereine den nötigen Strom für die Kommentatorenplätze, die Studios mit Spielfeldsicht, die Bereiche für Moderationen am Spielfeldrand, gegebenenfalls den Schiedsrichter-Videobereich, sowie die Innenstudios und Flash-Interview-Positionen zur Verfügung stellen. Die Stromversorgung muss kostenlos erfolgen.

86.16

Der Heimverein muss den Broadcastern in allen Übertragungsbereichen, darunter an den Moderationspositionen am Spielfeldrand, an den Flash-Interview-Positionen, auf dem Übertragungsgelände, in den TV-Studios, auf den Kommentatoren- und Beobachterplätzen und in der Gemischten Zone kostenlos eigene Wireless-Internetzugänge bereitstellen. Der Heimverein muss alles unternehmen, um sicherzustellen, dass Telekommunikationsanbieter Internetverbindungen für die Moderationspositionen am Spielfeldrand und die Flash-Interview-Positionen installieren können.

86.17

Auf Verlangen der UEFA müssen die Vereine einen geeigneten Raum im Stadion bereitstellen, der von Broadcastern genutzt (zum Beispiel als Host-Broadcaster-Büro oder für die Einblendung von TV-Grafiken aus der Distanz) und in dem Material gelagert werden kann. Der Raum muss sich so nahe wie möglich am Übertragungsgelände befinden und alle von der UEFA vorgegebenen Anforderungen erfüllen, darunter jene die Stromversorgung und Internetverbindungen betreffend.

86.18

Die Vereine müssen alles unternehmen, um sicherzustellen, dass die Stadien über Glasfaser-Internetverbindungen mit einem Point-of-presence-Anbieter (PoP) mit einer für den Sendebetrieb ausreichenden Bandbreite und Redundanz (gemäß Vorgaben der UEFA) verbunden sind, es sei denn, außergewöhnliche Umstände haben zu einer anderslautenden Vereinbarung mit der UEFA geführt.