Unter folgenden Bedingungen dürfen Vereine Lizenzen an Vereinsmedienpartner (jedoch unter Ausschluss von Dritt-Digitalplattformen) ausschließlich für Klubprogramme (und keine anderen zeitversetzten Rechte) vergeben und/oder diese über unveränderbare audiovisuelle Datenträger verwerten:
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In Bezug auf ein solches Programm, das im Rahmen einer linearen/Push-Übertragung zur Verfügung gestellt wird, bei dem der Zeitpunkt der Ausstrahlung geplant und festgelegt wird, gilt:
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Es darf erst ab 24.00 Uhr MEZ am Tag nach dem letzten Spieltag MEZ der betreffenden Spielwoche (z.B. Donnerstag 24.00 Uhr MEZ für ein am Dienstag ausgetragenes Spiel in einer Spielwoche, in der Spiele am Dienstag und Mittwoch MEZ ausgetragen werden; Freitag 24.00 Uhr MEZ für Spiele in einer Spielwoche, in der Spiele am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag MEZ ausgetragen werden; oder Sonntag 24.00 Uhr MEZ für ein an einem Samstag MEZ ausgetragenes Endspiel) verwertet werden, aber in keinem Fall während der Austragung eines der folgenden Spiele: (i) Spiele der UEFA Champions League bzw. Playoffs, (ii) Spiele der UEFA Europa League und/oder (iii) Spiele der UEFA Conference League; und
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zwischen dem Ende der Übertragung und dem Beginn der linearen/Push-Übertragung eines anderen Klubprogramms auf dem gleichen Kanal (unabhängig davon, ob dieses demselben oder einem anderen Verein gewidmet ist) muss ein Zeitabstand von mindestens vier Stunden bestehen.
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In Bezug auf ein solches Programm, das als nicht-lineare/Pull-Übertragung zur Verfügung gestellt wird, bei dem der Zeitpunkt der Ausstrahlung durch den Zuschauer entschieden wird, gilt:
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Es darf erst ab 24.00 Uhr MEZ am dritten Tag nach dem letzten Spieltag MEZ der betreffenden Spielwoche (z.B. Samstag um 24.00 Uhr MEZ für Spiele in einer Spielwoche, in der Spiele am Dienstag und Mittwoch MEZ ausgetragen werden; Sonntag um 24.00 Uhr MEZ für Spiele in einer Spielwoche, in der Spiele am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag MEZ ausgetragen werden; bzw. Dienstag um 24.00 Uhr MEZ für ein am Samstag MEZ ausgetragenes Endspiel) verwertet werden; und
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Vereine dürfen keine nicht-lineare/Pull-Verwertung ihrer Klubprogramme in Verbindung mit anderen eigenen Klubprogrammen zulassen.
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Bei einem solchen Programm muss es sich um eine dem Verein gewidmete, mit dessen Branding versehene Sendung handeln (z.B. Geschichte von Real Madrid), und es darf in Bezug auf Branding und Promotion nicht in Verbindung mit der UEFA oder einem UEFA-Wettbewerb gebracht werden.
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Das Programm darf frei empfangbar und/oder auf der Basis eines Abonnements (Bezahldienst und/oder Pay-per-View) zur Verfügung gestellt werden.
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Bei einem solchen Programm darf es sich nicht um ausführliche Highlights und/oder um zeitversetzte Spielsendungen handeln.
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Kein solches Programm darf zu mehr als 50 % aus UEFA-Inhalten bestehen. Dazu gehören Inhalte der UEFA Champions League/Play-offs und weitere UEFA-bezogene Inhalte, einschließlich anderer UEFA-Wettbewerbe. Davon ausgenommen ist das Programm des Siegervereins über das Endspiel (das zu 100 % aus Inhalten zum Endspiel bestehen darf). Falls eine Programmreihe (d.h. mehrere Sendungen zum selben Thema und mit ähnlichen Merkmalen bezüglich Name, Branding, Verpackung, Vertrieb und/oder Vermarktung) und/oder Blockprogrammierung produziert wird, gilt (i) diese Reihe bzw. diese Blockprogrammierung und (ii) jede Sendung, die einen Teil der Reihe bzw. der Blockpogrammierung bildet, im Rahmen von Anhang G.5.4 jeweils als ein Programm.
Beispiel:
Innerhalb einer Programmreihe zur Geschichte von Manchester City :-
darf die Programmreihe zu höchstens 50 % aus UEFA-Inhalten bestehen; und
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darf jedes einzelne Programm zu höchstens 50 % aus UEFA-Inhalten bestehen. Ausgenommen hiervon ist ein Programm zu einem Endspiel, das von Manchester City gewonnen wurde.
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Ein solches Programm kann von Dritten gesponsert werden (dabei darf jedoch keine direkte oder indirekte Verbindung mit dem Wettbewerb hergestellt werden). Davon ausgenommen ist ein Programm des Siegervereins über das Endspiel, wie unter Buchstabe f) oben beschrieben, das keinerlei Sponsoring und/oder keine direkte/indirekte Verbindung mit Dritten aufweisen darf.
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Anhang G.5.4.1(b-g) gilt für jegliche Verwertung auf unveränderbaren Datenträgern und unter dem Begriff „Programm(e)“ kann auch „Produkt(e)“ verstanden werden. In Bezug auf die Verwertung auf unveränderbaren Datenträgern gilt zudem Folgendes:
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Unveränderbare Datenträger können verwendet werden, um Filmmaterial über die Spiele der UEFA Champions League/Play-offs in Kombination mit anderen redaktionellen Elementen wiederzugeben; sie dürfen jedoch keine anderen Inhalte umfassen (beispielsweise Videospiele oder interaktive Ratespiele), und ihre einzige Funktion besteht in der Speicherung der oben genannten Inhalte.
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