Artikel 84 Medieneinrichtungen - Conference League

Reglement der UEFA Conference League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs > Conference League
ft:locale
de-DE
Edition
2025/26
Enforcement Date
11 September 2025
84.01

Die Vereine müssen einen Arbeitsbereich mit Pulten, Stromanschlüssen und Internetzugang (Kabel oder Wireless) für mindestens 30 Journalisten für die Spiele der Ligaphase und für mindestens 50 Journalisten für die Spiele der K.-o.-Phase bereitstellen.

84.02

Die Vereine müssen in einem zentral gelegenen und überdachten Mediensektor, idealerweise auf derselben Seite wie die Hauptkameraplattform, Sitzplätze mit uneingeschränkter Sicht auf das gesamte Spielfeld zur Verfügung stellen. Für die Spiele der Ligaphase müssen mindestens 60 Sitzplätze bereitgestellt werden, von denen mindestens 30 mit Pulten, Stromanschlüssen und Internetzugang ausgestattet sein müssen. Für die Spiele der K.-o.-Phase müssen mindestens 100 Sitzplätze bereitgestellt werden, von denen mindestens 70 mit Pulten, Stromanschlüssen und Internetzugang ausgestattet sein müssen. Diese Sitzplätze sind zusätzlich zu den Kommentatorenplätzen für audiovisuelle Rechteinhaber zu reservieren.

84.03

Die Vereine müssen zudem einen Medienkonferenzraum, eine Gemischte Zone und weitere Medieneinrichtungen und -dienstleistungen in Übereinstimmung mit den im UEFA Conference League Club Manual enthaltenen Anforderungen zur Verfügung stellen.

84.04

Die Internetverbindung für die Medien muss über ein eigenes Netzwerk erfolgen und kostenlos sein.