Artikel 31 Kunstrasen - Europa Conference League

Reglement der UEFA Europa Conference League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UECL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
31.01

Mit Ausnahme des Endspiels, das auf Naturrasen stattfinden muss, können Spiele des Wettbewerbs auf Kunstrasen ausgetragen werden, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen aus dem UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement eingehalten werden und dass der Kunstrasen als FIFA Quality Pro zertifiziert ist (Zertifikate müssen bis 2. Juni 2023 vorgelegt werden und für die gesamte Saison gelten).

31.02

Der Eigentümer des Kunstrasens und der Heimverein übernehmen die volle Verantwortung für die Erfüllung der oben genannten Anforderungen, insbesondere jener betreffend:

  1. Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmaßnahmen;

  2. Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Programme for Football Turf – Handbook of Requirements und im FIFA Quality Programme for Football Turf – Handbook of Test Methods festgelegt.

31.03

Der Eigentümer des Kunstrasens und der Heimverein müssen vom Hersteller und vom Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien betreffend das Material und die Installation erhalten.

31.04

Die UEFA kann für Schäden Dritter, die sich aus der Verwendung des Kunstrasens ergeben, nicht haftbar gemacht werden.