Artikel 35 Bildschirme - Europa Conference League

Reglement der UEFA Europa Conference League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UECL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
35.01

Simultanübertragungen, Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial des im Stadion laufenden Spiels können auf dem Großbildschirm im Stadion gezeigt werden, sofern der Ausrichterverein alle für eine solche Übertragung notwendigen Genehmigungen Dritter, einschließlich der Genehmigung des zuständigen UEFA-Spielbeauftragten und aller zuständigen lokalen Behörden, erhalten hat. Der Ausrichterverein muss jedoch sicherstellen, dass Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial nur dann auf dem Großbildschirm gezeigt werden, wenn der Ball nicht im Spiel ist und/oder in der Halbzeitpause, in der Pause vor einer etwaigen Verlängerung, während des Seitenwechsels zwischen den Halbzeiten einer etwaigen Verlängerung und/oder vor Beginn des Elfmeterschießens. Darüber hinaus muss der Ausrichterverein sicherstellen, dass auf dem Großbildschirm gezeigtes Bildmaterial den von der UEFA zu Beginn der Saison kommunizierten Richtlinien entspricht und unter keinen Umständen Bilder enthält, die:

  1. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten;

  2. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen;

  3. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes und/oder Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeld befindet, zeigen;

  4. Aktionen oder Verhaltensweisen zeigen, die gegen den Fairplay-Geist verstoßen (dazu gehören auch Bilder, die darauf abzielen, direkt oder indirekt auf eine Abseitsstellung, ein Foul oder einen möglichen Schiedsrichterfehler hinzuweisen);

  5. von Tonaufnahmen begleitet sind.

Die Ergebnisse von anderen Spielen können während des Spiels auf der Anzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm angezeigt werden. Simultanübertragungen und Wiederholungen für Pressemonitore und Closed-Circuit-Anlagen sind erlaubt.

Dieser Artikel gilt nicht für Wiederholungen im Rahmen von Überprüfungen des Videoschiedsrichterassistenten, die unter Umständen in strikter Übereinstimmung mit den entsprechenden von der UEFA herausgegebenen Richtlinien auf den Großbildschirmen gezeigt werden.

35.02

Auf Anfrage der UEFA zeigen die Vereine exklusiv auf Großbildschirmen innerhalb des Stadions eine spezielle Videosequenz mit dem Branding der UEFA Europa Conference League und Informationen und Bildern aller Spiele des Wettbewerbs.

35.03

Ab den Gruppenspielen können Simultanübertragungen oder zeitversetzte Übertragungen auf öffentlichen Bildschirmen außerhalb des Stadions, in dem ein Spiel ausgetragen wird (z.B. im Stadion des Gastvereins oder an irgendeinem öffentlichen Ort), unter folgenden Umständen bewilligt werden:

  1. eine von der UEFA nach eigenem Ermessen gewährte Lizenz (nach Rücksprache mit den audiovisuellen Rechteinhabern im Gebiet des Public Viewing); und

  2. Genehmigung durch die öffentlichen Behörden.

35.04

Bis einschließlich der Playoffs unterliegen solche Übertragungen auf öffentlichen Bildschirmen den Bestimmungen von Absatz 65.01.