Artikel 46 Nachmeldung - Europa Conference League

Reglement der UEFA Europa Conference League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UECL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
46.01

Ab den K.-o.-Runden-Playoffs darf ein Verein höchstens drei neue spielberechtigte Spieler für die im laufenden Wettbewerb verbleibenden Spiele nachmelden. Die Nachmeldung muss bis spätestens 2. Februar 2024 (24.00 Uhr MEZ) erfolgen. Diese Frist ist nicht erstreckbar.

46.02

Einzelne oder alle Spieler des oben genannten Kontingents von drei Spielern dürfen in der Qualifikationsphase, in den Playoffs bzw. in der Gruppenphase der UEFA Champions League, der UEFA Europa League oder der UEFA Europa Conference League von einem anderen Klub eingesetzt worden sein.

46.03

Führen Nachmeldungen zur Überschreitung der Anzahl von 25 Spielern auf Liste A, sind zuvor registrierte Spieler vom Verein von der Liste zu streichen, um die Kadergröße von 25 Spielern wieder herzustellen. Bei der Nachmeldung von Spielern ist die Regel bezüglich „lokal ausgebildeter Spieler“ einzuhalten. Nachgemeldeten Spielern sind fixe Nummern zuzuteilen.

46.04

Stehen einem Verein wegen langwieriger Verletzung oder Krankheit nicht mindestens zwei Torhüter aus seiner Liste A zur Verfügung, darf der Verein den ausgefallenen Torhüter vorübergehend ersetzen. Die Nachmeldung des neuen Torhüters anhand der offiziellen Anmeldeunterlagen (Liste A) kann zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison erfolgen. Eine Verletzung oder Krankheit gilt dann als langwierig, wenn sie ab dem Tag des Auftretens mindestens 30 Tage dauert. Ein Torhüter, der vor Ablauf dieser 30 Tage genest, darf bis zum Ablauf der 30 Tage nicht wieder in Liste A aufgenommen werden. Auch wenn der ersetzte Torhüter ein lokal ausgebildeter Spieler war, muss der neue Torhüter nicht unbedingt ein lokal ausgebildeter Spieler sein. Der Verein muss der UEFA eine ärztliche Bescheinigung in einer der offiziellen Sprachen der UEFA unterbreiten. Die UEFA kann eine weitere medizinische Untersuchung des Torhüters auf Kosten des Vereins anordnen; der medizinische Experte wird von der UEFA ernannt. Sobald der ursprüngliche Torhüter wieder einsatzfähig ist, kann er seinen angestammten Platz wieder einnehmen. Die Rückkehr des ursprünglichen Torhüters ist der UEFA-Administration 24 Stunden vor dem Spiel, in dem er wieder eingesetzt werden soll, zu melden.