Artikel 69 Lizenzierung und Merchandising - Europa Conference League

Reglement der UEFA Europa Conference League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UECL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
69.01

Von den Vereinen wird erwartet, dass sie die Umsetzung des Lizenzierungsprogramms des Wettbewerbs unterstützen und angemessene Anstrengungen unternehmen, um sich am wettbewerbs- bzw. endspielbezogenen Produkteprogramm zu beteiligen.

69.02

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine in Anhang G dürfen die Vereine ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA keinerlei wettbewerbs- bzw. endspielbezogene Produkte entwickeln, herstellen, vertreiben oder verkaufen.

69.03

Die UEFA kann einen Zulieferer mit der Entwicklung verschiedener Lizenzprodukte mit dem Branding eines oder mehrerer Vereine sowie dem Wettbewerbsbranding (nicht endspielbezogen) beauftragen. Voraussetzung für die Teilnahme an solchen gemeinsamen Lizenzierungsprojekten ist eine Vereinbarung der Vereine mit dem betreffenden Zulieferer.

69.04

Die UEFA und die Finalisten können eine Vereinbarung hinsichtlich der Entwicklung, Herstellung und des Vertriebs von gemeinsamen Finalisten-/Wettbewerbssieger-Lizenzprodukten mit dem Branding der betreffenden Vereine und des Endspiels abschließen. Ein von der UEFA erarbeiteter Vertrag wird den Vereinen zur Begutachtung unterbreitet.