Artikel 71 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten - Europa Conference League

Reglement der UEFA Europa Conference League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UECL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
71.01

Jeder Verein muss einen eigens zu diesem Zweck abgestellten, Englisch sprechenden Pressechef ernennen, der die Zusammenarbeit zwischen dem Verein, der UEFA und den Medien gemäß vorliegendem Reglement regelt und koordiniert. Der Pressechef des Vereins hat sicherzustellen, dass die Medieneinrichtungen des Vereins dem für den Wettbewerb erforderlichen Standard entsprechen. Der Pressechef des Vereins hat bei allen Heim- und Auswärtsspielen der Mannschaft anwesend zu sein, um die Medienaktivitäten einschließlich Medienkonferenzen und Interviews vor und nach dem Spiel zu koordinieren und mit den UEFA-Mitarbeitern vor Ort zusammenzuarbeiten. Der Gastverein hat eine vollständige Liste der Akkreditierungsanfragen bis spätestens Freitag vor dem Spiel an den Heimverein zu übermitteln. Die Vereine haben sicherzustellen, dass die Akkreditierungsanfragen von vertrauenswürdigen Medien stammen. Auf Anfrage müssen die Vereine der UEFA Akkreditierungslisten zur Verfügung stellen.

71.02

Jeder Verein hat der UEFA auf Anfrage vor Beginn jeder Spielzeit kostenlos (i) Statistiken und Fotos zu den einzelnen Spielern und zum Cheftrainer sowie geschichtliche Informationen und ein Foto des Stadions, sowie jegliche anderen erwünschten Daten für Werbezwecke zu liefern, oder (ii) die oben genannten Unterlagen bzw. Informationen ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen, damit die UEFA ihr eigenes Material produzieren kann.

71.03

Detaillierte Informationen zu Medienangelegenheiten sind den jeweiligen Kapiteln des UEFA Europa Conference League Club Manual zu entnehmen.