Artikel 72 Medienaktivitäten am Vortag des Spiels - Europa Conference League

Reglement der UEFA Europa Conference League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UECL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
72.01

Beide Vereine müssen ihre Trainingseinheit am Vortag des Spiels den Medien mindestens während 15 Minuten gemäß einem mit der UEFA vorab vereinbarten Zeitplan zugänglich machen. Die beiden Trainingseinheiten sind von den beiden Vereinen und der UEFA so anzusetzen, dass die Medien an beiden teilnehmen können. Grundsätzlich hält der Gastverein seine offizielle Trainingseinheit am Vortag des Spiels in dem Stadion ab, in dem das Spiel stattfindet, sofern mit der UEFA im Voraus nichts anderes vereinbart wurde. Jeder Verein kann selbst entscheiden, ob die gesamte Trainingseinheit oder nur die ersten bzw. letzten 15 Minuten für die Medien zugänglich sind. Entscheidet ein Verein, nur 15 Minuten für die Medien zugänglich zu machen, kann er die gesamte Trainingseinheit zu den in den Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine (vgl. Anhang G) festgehaltenen Verwertungszwecken selber filmen. Im öffentlich nicht zugänglichen Teil der Trainingseinheit sind keine anderen Medienaktivitäten erlaubt. Erlaubt ein Verein jedoch seinem eigenen Fotografen, der gesamten Trainingseinheit (von der nur 15 Minuten für die Medien zugänglich sind) beizuwohnen, so muss der Vereinsfotograf der UEFA auf Anfrage Bilder zur Verfügung stellen, welche die UEFA anschließend an die internationalen Medien weitergibt. Hält ein Verein am Vortag des Spiels keine vollständige Trainingseinheit ab, müssen in Vereinbarung mit der UEFA anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, die es den Medien erlauben, während mindestens 15 Minuten Zugang zur Vorbereitung der Mannschaft zu haben. Trainingseinheiten am Vortag des Spiels können unabhängig vom Ort live übertragen werden, und die Vereine müssen die Einrichtungen für solche Live-Übertragungen, einschließlich Kabelwege und Parkplätze für TV-Fahrzeuge, bereitstellen.

72.02

Die Vereine müssen der UEFA und der gegnerischen Mannschaft die Zeiten ihrer Medienkonferenzen und Trainingseinheiten am Vortag des Spiels bis spätestens 12.00 Uhr MEZ am Freitag vor dem Spiel auf der TIME-Plattform bekanntgeben. Die Vereine müssen zusammenarbeiten, um die Zeiten ihrer Medienkonferenzen und Trainingseinheiten am Vortag des Spiels zu koordinieren, damit die Medien von den Aktivitäten beider Mannschaften berichten können und die entsprechenden Medienfristen eingehalten werden. Können sich die Vereine nicht einigen, hat der Gastverein Vorrang bei der Wahl der Zeiten für seine Medienkonferenz und Trainingseinheit, vorausgesetzt, diese Zeiten werden innerhalb der von der UEFA festgelegten Frist bestätigt. In Streitfällen entscheidet die UEFA endgültig. Vereine dürfen ihre Pläne für den Vortag des Spiels nicht später als 48 Stunden vor dem Spiel ändern, mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt und mit Zustimmung der UEFA. Finden beide Trainingseinheiten im Stadion statt, müssen die Vereine sicherstellen, dass mindestens 30 Minuten zwischen dem Ende der ersten und dem Beginn der zweiten Trainingseinheit liegen. Beginnt eine Trainingseinheit früher als geplant, muss diese dennoch während des vorab bekanntgegebenen Zeitplans für die Medien zugänglich sein.

72.03

Die Bestimmungen von Absatz 72.01 gelten auch, falls der Gastverein vor der Anreise auf seinem eigenen Trainingsplatz trainiert. Zudem muss der Verein der UEFA auf Anfrage Bildmaterial in HD-Qualität des öffentlich zugänglichen Teils der Trainingseinheit zur Verfügung stellen. Nimmt ein Gastverein in einem solchen Fall eine Stadionbegehung vor, hat diese für die Medien zugänglich zu sein.

72.04

Jeder Verein muss am Vortag des Spiels eine Medienkonferenz abhalten. Bei jeder Medienkonferenz müssen der Cheftrainer der Mannschaft und mindestens ein Spieler anwesend sein. Ist der Cheftrainer für das Spiel mit einer Funktionssperre belegt, hat der Verein die Möglichkeit, ihn bei der Medienkonferenz vor dem Spiel mit dem Trainerassistenten zu ersetzen. Die beiden Medienkonferenzen sind von den beiden Vereinen und der UEFA so anzusetzen, dass die Medien an beiden teilnehmen können. Sie müssen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr Ortszeit beginnen. Ausnahmen sind im Voraus mit der UEFA zu vereinbaren. Medienkonferenzen können unabhängig vom Ort live übertragen werden, und die Vereine müssen die Einrichtungen für solche Live-Übertragungen, einschließlich Kabelwege und Parkplätze für TV-Fahrzeuge, bereitstellen.

72.05

Die Medienkonferenzen müssen im Stadion stattfinden, in dem das Spiel ausgetragen wird, es sei denn, der Heimverein möchte seine Medienkonferenz auf seinem Trainingsgelände abhalten. Ein Gastverein, der für seine Trainingseinheit das Spielstadion verwendet, muss sein Möglichstes unternehmen, um auch seine Medienkonferenz innerhalb des oben genannten Zeitfensters im Stadion abzuhalten. Möchte ein Gastverein seine Medienkonferenz an einem anderen Ort abhalten, muss dies im Vorfeld mit der UEFA vereinbart werden. In solchen Fällen muss der Gastverein sicherstellen, dass die an diesem Ort bereitgestellten Einrichtungen den im UEFA Europa Conference League Club Manual festgehaltenen Anforderungen, einschließlich der Ermöglichung einer Live-Übertragung, entsprechen. Dies bedeutet, dass der Verein eine angemessene Licht- und Ton-Qualität sicherzustellen sowie Kabelwege und Parkplätze für Satellitenwagen bereitzustellen hat. Bei Bedarf muss der Gastverein darauf vorbereitet sein, einen Vertreter vor der Ankunft der Mannschaft zu entsenden, um sicherzustellen, dass sämtliche Vorkehrungen getroffen wurden.

72.06

Der Heimverein ist für die Bereitstellung der notwendigen technischen Infrastruktur und der erforderlichen Dienstleistungen für die Medienkonferenzen vor dem Spiel im Stadion zuständig, einschließlich eines ausgebildeten Dolmetschers mit soliden Fußballkenntnissen. Finden die Medienkonferenzen an einem anderen Ort als im Stadion statt, ist der jeweilige Verein für die Bereitstellung der notwendigen technischen Infrastruktur und der erforderlichen Dienstleistungen, einschließlich eines Dolmetschers, an dem von ihm gewählten Ort zuständig. Wenn möglich sind Dolmetschanlagen zur Verfügung zu stellen. Bei allen Medienkonferenzen ab dem Viertelfinale sind Dolmetschanlagen verpflichtend. Von einem Verein im Vorfeld eines Spiels organisierte zusätzliche Medienaktivitäten, z.B. eine Gemischte Zone, können die Medienkonferenz vor dem Spiel ergänzen, jedoch nicht ersetzen.

72.07

Jeder Verein muss am Vortag jedes seiner Spiele seinen Cheftrainer und einen Spieler für ein kurzes Interview zur Verfügung stellen, das vom wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber seines Landes und vom wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber des Landes des gegnerischen Vereins durchgeführt wird. Nutzt der wichtigste audiovisuelle Rechteinhaber des Landes der beiden Vereine diese Gelegenheit nicht, so kann die UEFA die Interviews durchführen, um den Inhalt allen audiovisuellen Rechteinhabern zur Verfügung zu stellen.