Artikel 73 Medienaktivitäten am Spieltag - Europa Conference League

Reglement der UEFA Europa Conference League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UECL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
73.01

Interviews vor und nach dem Spiel sowie während der Halbzeitpause können wie folgt mit beiden Vereinen im Stadion geführt werden. Zeit und Ort werden jeweils im Voraus von der UEFA und dem jeweiligen Verein festgelegt.

  1. Die Vereine müssen ihren Cheftrainer oder einen auf dem Spielblatt aufgeführten Spieler vor dem Spiel für ein kurzes, exklusiv auf dieses Spiel bezogenes Interview zur Verfügung stellen. Unter außergewöhnlichen Umständen darf dieses Interview auch von der UEFA durchgeführt werden; in diesem Fall muss sich ein leitender Vereinsvertreter für ein Interview mit dem wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber des Landes des betreffenden Vereins zur Verfügung stellen.

  2. Zusätzliche Interviews vor dem Spiel können mit dem Cheftrainer und Spielern geführt werden, deren Einverständnis vorausgesetzt.

  3. Halbzeitinterviews können mit dem Cheftrainer, dem Trainerassistenten oder Spielern geführt werden, deren Einverständnis vorausgesetzt.

  4. Super-Flash-Interviews nach dem Spiel können an einer bezeichneten Stelle auf oder neben dem Spielfeld oder zwischen dem Spielfeld und den Umkleidekabinen geführt werden. Der Cheftrainer oder ein Schlüsselspieler, d.h. ein Spieler, der einen entscheidenden Einfluss auf das Spielergebnis hatte, muss für mindestens ein Super-Flash-Interview zur Verfügung stehen, das vom wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber des Landes des betreffenden Vereins durchgeführt wird. Möchte dieser audiovisuelle Rechteinhaber kein Super-Flash-Interview führen, erhält ein von der UEFA bestimmter, anderer audiovisueller Rechteinhaber diese Gelegenheit.

  5. Flash- und Studio-Interviews sind obligatorisch und werden nach dem Spiel geführt. Jeder Verein muss dem wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber seines Landes drei Interviews, jedem anderen unilateralen audiovisuellen Rechteinhaber zwei Interviews und jedem audiovisuellen Rechteinhaber, der auf einer multilateralen Flash-Interview-Position operiert, ein Interview gewähren. Der Cheftrainer muss auf Anfrage für mindestens vier der oben genannten Interviews zur Verfügung stehen, einschließlich mindestens eines Interviews mit einem audiovisuellen Rechteinhaber, der auf einer multilateralen Flash-Interview-Position operiert. Unter den für die oben genannten Interviews zur Verfügung gestellten Spieler muss sich auch der UEFA-Spieler des Spiels befinden, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Spieler, die ausschließlich für Super-Flash-Interviews nach dem Spiel zur Verfügung gestellt werden, erfüllen die Mindestanforderungen für Flash-Interviews und Studio-Interviews nicht. Die Vereine müssen sicherstellen, dass der Cheftrainer und die Spieler innerhalb von 15 Minuten nach dem Abpfiff für diese Interviews zur Verfügung stehen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

  6. Für einen unterlegenen Verein (außer er qualifiziert sich trotz der Niederlage für die nächste Runde) und für Vereine, die aus dem Wettbewerb ausscheiden, werden die Mindestanforderungen wie folgt reduziert:

    • Der wichtigste audiovisuelle Rechteinhaber aus dem Land des betreffenden Vereins hat Anrecht auf mindestens zwei Interviews.

    • Andere unilaterale Broadcaster haben Anrecht auf mindestens ein Interview.

    • Auf multilateralen Positionen ist mindestens ein Interview durchzuführen.

    • Befinden sich jedoch weniger als sieben Broadcaster auf der Flash-Interview-Position, hat jeder Broadcaster Anrecht auf mindestens ein Interview.

    • Weitere Interviews werden nach bestem Bemühen ermöglicht.

    • Sollten einige unilaterale Broadcaster keine Interviews anfragen, hat der Verein die Mindestanforderungen zu erfüllen, indem er zusätzliche Anfragen anderer Broadcaster laut Anweisungen der UEFA erfüllt.

    • Zu den Verpflichtungen gehören Interviews mit dem Cheftrainer und mit Spielern.

    • Der siegreiche und/oder qualifizierte Verein hat sein Möglichstes zu tun, die vom unterlegenen und/oder ausgeschiedenen Verein nicht durchgeführten Interviews zu kompensieren.

  7. Ist der Cheftrainer für das Spiel mit einer Funktionssperre belegt oder wird er während des Spiels auf die Tribüne verwiesen, hat der Verein die Möglichkeit, ihn für alle obligatorischen Medienaktivitäten nach dem Spiel mit dem Trainerassistenten zu ersetzen.

  8. Für Dopingkontrollen ausgewählte Spieler dürfen nach dem Spiel Interviews geben, sofern der UEFA-Dopingkontrolleur damit einverstanden ist und der Spieler von einer vom Dopingkontrolleur bestimmten Dopingkontroll-Begleitperson begleitet wird.

  9. Alle oben genannten Interview-Gelegenheiten für offizielle Vereinsplattformen müssen zunächst den von der UEFA bestimmten audiovisuellen Rechteinhabern gemäß den folgenden Bedingungen für Interviews nach dem Spiel gewährt werden:

    • Verfügen die offiziellen Vereinsplattformen über eine Flash-Interview-Position, erhalten alle Broadcaster mindestens ein Interview, bevor die offiziellen Vereinsplattformen Interviews durchführen können.

    • Spieler, die für eine offizielle Vereinsplattform abgestellt werden, müssen zunächst für die Broadcaster abgestellt werden und (bei entsprechender Nachfrage) mindestens drei Interviews geführt haben.

  10. Wird eines der oben aufgeführten obligatorischen Interviews vom entsprechenden audiovisuellen Rechteinhaber nicht geführt, darf die UEFA es unter denselben Bedingungen führen und es mit den anderen audiovisuellen Rechteinhabern teilen.

73.02

Die Medienkonferenzen nach dem Spiel müssen spätestens 20 Minuten nach dem Schlusspfiff beginnen. Der Heimverein ist für die Bereitstellung der notwendigen technischen Infrastruktur und der erforderlichen Dienstleistungen zuständig, einschließlich eines ausgebildeten Dolmetschers mit soliden Fußballkenntnissen. Beide Vereine müssen für ihre Medienkonferenz ihren Cheftrainer zur Verfügung stellen.

73.03

Für die Medienvertreter muss eine Gemischte Zone zwischen den Umkleidekabinen und den Mannschaftsbussen bestimmt werden, die nur Trainern, Spielern und Medienvertretern zugänglich sein darf und den Reportern eine Gelegenheit für Interviews bietet. Dieser Bereich ist nur für Trainer, Spieler und Medienvertreter zugänglich, um Reportern die Möglichkeit für Interviews zu bieten, und muss einen abgetrennten Bereich für audiovisuelle Rechteinhaber, die UEFA und die offiziellen Vereinsplattformen aufweisen, der so nahe wie möglich bei den Umkleidekabinen liegt. Zusätzlich kann das UEFA-Venue-Team den Verein anweisen, getrennte Bereiche für audiovisuelle Nicht-Rechteinhaber, Audiomedien und die Vertreter der schreibenden Presse einzurichten. Der Heimverein hat sicherzustellen, dass die Mannschaften die Gemischte Zone sicher passieren können. Die Spieler der Startformation sowie die eingesetzten Ersatzspieler beider Mannschaften sind verpflichtet, die gesamte Gemischte Zone zu passieren, um Medienvertretern Interviews zu geben. Die Vereine haben sicherzustellen, dass ihre Spieler die Gemischte Zone passieren.