Artikel 76 Zugang der Medien - Europa Conference League

Reglement der UEFA Europa Conference League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UECL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
76.01

Die UEFA hat das Recht, den Zugang der Medien zum Stadion zu kontrollieren, und kann unbefugten Medienvertretern den Zugang verweigern, auch wenn es sich bei diesen um Rechteinhaber handelt.

76.02

Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor, während und nach dem Spiel verboten, es sei denn, die UEFA und der betroffene Verein treffen eine andere Vereinbarung, auch hinsichtlich des Inhalts der Berichterstattung.

76.03

Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach dem Spiel zu betreten. Davon ausgenommen ist die Filmcrew, welche die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel mit der Kamera filmt, und bis zu zwei Kameras des Host Broadcasters für die Bilder nach dem Ende des Spiels (gegebenenfalls erst nach Ende einer etwaigen Verlängerung bzw. eines etwaigen Elfmeterschießens). Dasselbe gilt für den Tunnelbereich und den Umkleidebereich. Davon ausgenommen sind von der UEFA genehmigte Super-Flash- und Flash-Interviews, die Moderationen im Studio vor und nach dem Spiel und eine Kamera des Host Broadcasters, mit der die folgenden Ereignisse gefilmt werden:

  1. Ankunft der Mannschaften bis zum Umkleidebereich (dafür darf mehr als eine Kamera eingesetzt werden);

  2. Spieler im Tunnel vor dem Betreten des Spielfelds für das Aufwärmen und den Beginn der beiden Halbzeiten;

  3. Spieler bei der Rückkehr vom Spielfeld nach dem Aufwärmen.

76.04

Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen, Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal der audiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Innenraum des Stadions zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen zu Arbeitszwecken betreten (vgl. Anhang F).

76.05

Vorbehaltlich des vorherigen Einverständnisses des Vereins dürfen eine Kamera des Host Broadcasters und die UEFA die Umkleidekabinen vor dem Spiel betreten, um die Trikots und die Ausrüstung der Spieler zu filmen. Vorbehaltlich des vorherigen Einverständnisses des Heimvereins darf der Host Broadcaster auch einen kurzen Kommentar des Chefreporters oder Moderators in dessen Umkleidekabine filmen. Vorbehaltlich des vorherigen Einverständnisses des Gastvereins darf der Haupt-Broadcaster des Gastvereins in dessen Umkleidekabine einen kurzen Kommentar filmen. Das Filmen wird von der UEFA organisiert und muss auf jeden Fall vor der Ankunft der Spieler abgeschlossen sein. Vorbehaltlich des vorherigen Einverständnisses der Vereine dürfen weitere Broadcaster die Umkleidekabine der beiden Vereine vor dem Spiel betreten, um die Trikots und die Ausrüstung der Spieler zu filmen.

76.06

Akkreditierte Nicht-Rechteinhaber haben Zugang zu den Medienkonferenzen und Trainingseinheiten am Vortag des Spiels sowie zu den Medienkonferenzen und zur Gemischten Zone nach dem Spiel. Nicht-Rechteinhabern können bei genügend Platz Sitzplätze ohne Pult im Medienbereich der Haupttribüne zugewiesen werden. Bei der Ankunft im Stadion müssen Kameras und andere Aufnahme- und Sendegeräte von audiovisuellen Nicht-Rechteinhabern an einer sicheren Stelle hinterlegt werden. Die Ausrüstung darf erst nach dem Spiel, d.h. nach Ende einer etwaigen Verlängerung bzw. eines etwaigen Elfmeterschießens, wieder abgeholt werden.