Artikel 77 Medieneinrichtungen - Europa Conference League

Reglement der UEFA Europa Conference League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UECL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
77.01

Die Vereine müssen einen Arbeitsbereich mit Pulten, Internetzugang (Kabel oder Wireless) für mindestens 30 Journalisten für die Gruppenspiele und für mindestens 50 Journalisten für die K.-o.-Spiele bereitstellen.

77.02

Die Vereine müssen in einem zentral gelegenen und überdachten Mediensektor auf der Haupttribüne Sitzplätze mit uneingeschränkter Sicht auf das gesamte Spielfeld zur Verfügung stellen. Für die Gruppenspiele müssen mindestens 60 Sitzplätze bereitgestellt werden, von denen mindestens 30 mit Pulten, Stromanschlüssen und Internetzugang ausgestattet sein müssen. Für die K.-o.-Spiele müssen mindestens 100 Sitzplätze bereitstehen, von denen mindestens 70 mit Pulten, Stromanschlüssen und Internetzugang ausgestattet sein müssen. Diese Sitzplätze sind zusätzlich zu den Kommentatorenplätzen für audiovisuelle Rechteinhaber zu reservieren.

77.03

Die Vereine müssen zudem einen Medienkonferenzraum, eine Gemischte Zone und weitere Medieneinrichtungen und -dienstleistungen in Übereinstimmung mit den im UEFA Europa Conference League Club Manual enthaltenen Anforderungen zur Verfügung stellen.

77.04

Die Internetverbindung für die Medien muss über ein eigenes Netzwerk erfolgen und kostenlos sein.