Artikel 81 Grundsätze für alle Medien - Europa Conference League

Reglement der UEFA Europa Conference League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UECL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
81.01

Medienausrüstung und -personal dürfen die Schiedsrichter, Spieler oder Trainer weder verwirren noch deren Sicht oder Bewegungsfreiheit behindern oder stören.

81.02

Alle Medienvertreter müssen die Bedürfnisse von Berufskollegen respektieren. Beispielsweise müssen angemessene Positionen für Fotografen neben den Kameras von audiovisuellen Rechteinhabern hinter den Werbebanden geschaffen werden (grundsätzlich hinter beiden Toren), und die Arbeitsbereiche der Medienvertreter dürfen während des Spiels nicht von Technikern der audiovisuellen Rechteinhaber oder von Fotografen gestört werden.

81.03

Die Medien müssen die Bedürfnisse von Spielern und Trainern respektieren. Interviews dürfen nur in Bereichen durchgeführt werden, welche die UEFA festgelegt und bewilligt hat. Reporter dürfen Spieler oder Trainer nicht während des Spiels um Interviews oder Kommentare bitten.

81.04

Medienausrüstung und -personal sollten die Sicht der Zuschauer auf das Spielfeld nicht beeinträchtigen. Es sollten keine Aufnahmen von Zuschauern in einer Art und Weise gemacht werden, die gefährliche Aktionen provozieren könnte.

81.05

Medienausrüstung und -personal müssen so positioniert werden, dass sie keinerlei Gefahr für Spieler oder das Schiedsrichterteam darstellen. Das Spielfeld selbst muss stets von Kameras, Kabeln und Medienpersonal freigehalten werden. Die üblichen Standorte für Medienausrüstung sind in Anhang E und in Anhang F ausgewiesen.