G.2 Allgemeine Bedingungen für alle von den Vereinen verwerteten Medienrechte - Europa Conference League

Reglement der UEFA Europa Conference League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UECL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
G.2.1

Alle kommerziellen Verträge, die ein Verein für die Verwertung von Medienrechten über Klub-Content-Dienste und/oder über Vereinsmedienpartner abschließt, müssen diese Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine beinhalten, damit sie für Vereine, Betreiber von Dritt-Digitalplattformen und die Vereinsmedienpartner verbindlich sind. Die Vereine sind gegenüber der UEFA für die Einhaltung dieser Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine (stets vorbehaltlich der Bestimmungen von Anhang G.5.3 unten) durch Vereinsmedienpartner und Betreiber von Dritt-Digitalplattformen verantwortlich und haftbar.

G.2.2

Unbeschadet Absatz 64.05 beträgt die maximale Laufzeit solcher kommerziellen Verträge drei Wettbewerbsspielzeiten (2021/22, 2022/23 und 2023/24) und endet in jedem Fall spätestens am 30. Juni 2024.

G.2.3

Die Vereine können Rechte für die Ausstrahlung zeitlich unbegrenzt weiterverwerten, unabhängig davon, ob sie an der UEFA Europa Conference League der laufenden Spielzeit teilnehmen, unter Vorbehalt der zum Zeitpunkt der Verwertung der Rechte geltenden Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine.

G.2.4

Die Vereine dürfen weder eine Sendung noch ein Produkt (einschließlich einer Sendung und/oder eines Produkts vor bzw. nach dem Spiel) erstellen, die mit einer UEFA-/Wettbewerbssendung und/oder einem von der UEFA zentral vermarkteten Produkt konkurrenzieren. Aus diesem Grund dürfen die Vereine weder ihre Rechte mit den Rechten eines anderen Vereins, der an der UEFA Europa Conference League teilnimmt, bündeln (auch nicht im Zusammenhang mit ihren eigenen Content-Diensten) noch ihren Medienpartnern oder Betreibern von Dritt-Digitalplattformen erlauben, Rechte zu bündeln. So ist es den Vereinen und Vereinsmedienpartnern beispielsweise untersagt, einen Live-Quasi-Video-Service zu entwickeln, indem sie einen Audio-/Radio-Kommentar mit sequenziellen Fotos oder Standbildern kombinieren. Zudem dürfen Programme bzw. Produkte, mit denen ein Verband seine Rechte verwertet, keine Inhalte von Spielen der UEFA Europa Conference League enthalten, an denen der Verband nicht teilnimmt.

G.2.5

Jegliche Verwertung von Rechten durch Vereine auf Klub-Content-Diensten und/oder über Vereinsmedienpartner muss mit dem Branding des Vereins versehen sein (um keine Konkurrenzsendung bzw. kein Konkurrenzprodukt zu einer/m von der UEFA zentral vermarkteten Sendung bzw. Produkt über die UEFA bzw. den Wettbewerb zu schaffen). Ebenso verwertet die UEFA keine Rechte, die einem einzelnen Verein gewidmet sind (um keine Konkurrenzsendung bzw. kein Konkurrenzprodukt zu einer Vereinssendung bzw. einem Vereinsprodukt zu schaffen).

G.2.6

Kein Verein, Vereinsmedienpartner und/oder Betreiber von Dritt-Digitalplattformen darf das Logo, den Namen, die Musik, die Typografie, den Pokal oder andere Designs oder Grafiken des Wettbewerbs, einschließlich Abbildungen oder Grafiken des offiziellen Balls, verwenden. Die UEFA und die Vereine gestehen indessen in der Praxis folgende begrenzte Ausnahmen von der obigen Bestimmung zu: (i) On-Screen-Grafiken und On-Screen-Credits, die vom Host Broadcaster in das Rohmaterial integriert werden (nicht zulässig ist hingegen die Verwendung von Anfangs- und Schlusssequenzen sowie von Spiel- bzw. Pausentrennern („Bumpern“) des Wettbewerbs); (ii) die Verwendung des Namens „UEFA Europa Conference League“ in einer Standardtypografie (ausdrücklich hiervon ausgenommen ist die UEFA-Europa-Conference-League-Typografie) in einem beschreibenden Kontext, um die Konsumenten darüber zu informieren, dass es um den Wettbewerb geht, oder in einem rein redaktionellen/beschreibenden Kontext; (iii) die Verwendung des Pokals auf einem Bild des Siegervereins; und (iv) jegliche Verwendung von Gegenständen mit dem Branding des Wettbewerbs (z.B. Mikrofon-Windschutz), falls von der UEFA spezifisch angeordnet.

G.2.7

Kein Verein, Vereinsmedienpartner und/oder Betreiber von Dritt-Digitalplattformen darf sich als Partner des Wettbewerbs präsentieren oder sich selbst (bzw. die Plattformen, über die er die Rechte verwertet) und/oder Dritte, Produkte oder Dienstleistungen auf andere Weise direkt oder indirekt mit dem Wettbewerb in Verbindung bringen.

G.2.8

Verwertet ein Verein Medienrechte über seine Klub-Content-Dienste oder Vereinsmedienpartner, muss er sicherstellen, dass nichts am Rohmaterial verändert wird, z.B. durch Hinzufügen, Entfernen, Bearbeiten oder Ändern von Grafiken, On-Screen-Credits oder anderen Branding-Elementen. Ungeachtet dessen dürfen Vereine und/oder Vereinsmedienpartner (unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher Betreiber von Dritt-Digitalplattformen) Folgendes hinzufügen:

  1. das übliche Identifikationslogo ihres Unternehmens bzw. ihres Senders, sofern das Logo so in einer Ecke des Bildschirms platziert wird, dass es die im Rohmaterial enthaltenen Grafiken oder anderen Informationen nicht verdeckt oder stört; und

  2. kleine Zeit- und/oder Spielstandanzeigen und/oder ihre übliche Bildunterschrift mit dem Namen des Kommentators, sofern diese so platziert werden, dass sie die im Rohmaterial enthaltenen Grafiken oder anderen Informationen nicht verdecken oder stören.

G.2.9

Die Vereine sind gegenüber der UEFA für den Schutz sämtlicher Ausstrahlungen und Übertragungen gemäß diesen Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine von Audio-, visuellem und/oder audiovisuellem Material von Spielen der UEFA Europa Conference League vor Piraterie oder nicht genehmigter mehrfacher Ausstrahlung / Verwendung der Inhalte haftbar. Deshalb müssen sie alle zumutbaren und im gesetzlichen Rahmen möglichen Schritte unternehmen (und sicherstellen, dass Vereinsmedienpartner und Betreiber von Dritt-Digitalplattformen alle zumutbaren Schritte unternehmen), um die nicht genehmigte, vollständige oder teilweise Verwendung, mehrfache Ausstrahlung oder Weitergabe solcher Ausstrahlungen und Übertragungen zu verhindern. Zusätzlich zu den Sanktionen, die der UEFA gemäß Anhang G.1.4 dieser Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine zur Verfügung stehen, kann die UEFA von jedem Verein, der den Schutz solchen Materials nicht sicherstellt oder nicht gewährleistet, dass seine Medienpartner und Betreiber von Dritt-Digitalplattformen das Material schützen, verlangen, dass der Inhalt unverzüglich aus der betreffenden Sendung bzw. dem betreffenden Produkt und/oder vom entsprechenden Klub-Content-Service entfernt wird.

G.2.10

Alle technischen Übertragungen (zu und zwischen Übertragungseinrichtungen, einschließlich der Uplinks und Downlinks) von Vereinen und/oder Vereinsmedienpartnern müssen stark verschlüsselt und dürfen nur auf Conditional-Access-Basis zugänglich sein.

G.2.11

Damit sich die UEFA eine Gesamtübersicht über die Verwertung der Medienrechte der UEFA Europa Conference League durch alle teilnehmenden Vereine verschaffen kann, müssen die Vereine, die Medienrechte verwerten oder verwerten wollen, der UEFA auf deren Verlangen entsprechende Informationen zu dieser Verwertung zukommen lassen. Die Vereine erhalten von der UEFA auf Antrag entsprechende Angaben zur Verwertung der Medienrechte durch die UEFA-Medienpartner.

G.2.12

Aufgrund der Konvergenz der Technologien, über die audiovisuelle Inhalte ausgestrahlt werden können, hat die UEFA einen plattformneutralen Ansatz gewählt. Zudem wird für die den Vereinen gewährten Medienrechte ein Zeitfenster-Ansatz verwendet, bei dem die Rechte innerhalb verschiedener Zeitfenster verfügbar sind, je nach Art des Inhalts und der Verwertungsplattform. Ändert sich die Anstoßzeit eines Spiels, sind die entsprechenden Sperrfristen anzupassen, sofern die UEFA keine anderen Anweisungen erteilt.

G.2.13

Die Berichterstattung durch die Vereine über die den Medien zugänglichen Aktivitäten (d.h. öffentlich zugänglicher Teil von Trainingseinheiten, Medienkonferenzen und Gemischte Zone) darf von den Vereinen nach eigenem Ermessen verwertet werden.