Im Rahmen der vorliegenden Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine gelten die in Absatz 2.01 festgelegten Bedingungen und die nachfolgenden Begriffe haben folgende Bedeutung:
Klub-Content-Dienst
Offizielle Vereinsplattform und Dritt-Digitalplattformen (wie unten definiert).
Vereinsmedienpartner
Jede Drittpartei (mit Ausnahme von Betreibern von Dritt-Digitalplattformen), mit denen ein Verein einen Vertrag abschließt oder die er einsetzt, um in seinem Auftrag bestimmte Medienrechte zu verwerten, einschließlich Drittagenturen, Fernsehsendern, Internet-Service-Providern, Plattform-Betreibern, Mobilfunknetz-Betreibern und/oder Herstellern bzw. Vertreibern von unveränderbaren Datenträgern (Fixed Media).
Rechte für die zeitversetzte Ausstrahlung
Medienrechte an der zeitversetzten Übertragung von Spielen der UEFA Europa League, an denen der Verein teilgenommen hat.
Live-Rechte
Medienrechte an der Live-Übertragung von Spielen der UEFA Europa League, an denen der Verein teilnimmt.
Material
Vgl. Definition in Anhang G.3.3 des vorliegenden Reglements;
Offizielle Vereinsplattform
Offizieller Dienst eines Vereins (der als solcher vom Verein anerkannt ist und im Eigentum und/oder unter Kontrolle des Vereins steht, mit seinem Branding versehen und ausschließlich dem Verein gewidmet ist), der auf einer Medienplattform (z.B. Vereinswebsite, Vereinssender und/oder App des Vereins für mobile Geräte) zur Verfügung steht, jedoch unter Ausschluß von Dritt-Digitalplattformen.
Maßgeblicher Verstoß
Vgl. Definition in Anhang G.5.4.7 des vorliegenden Reglements.
Maßgeblicher Inhalt
Vgl. Definition in Anhang G.5.4.3 des vorliegenden Reglements.
Dritt-Digitalplattform
Digitalplattform, die nicht im Eigentum oder unter Kontrolle des Vereins steht, auf welcher der Verein über eine offizielle, mit seinem Branding versehene Rubrik verfügt (die vom Verein als solche anerkannt ist), und die Folgendes umfasst: (i) jegliche interaktive Dritt-Digitalplattform (einschließlich sozialer Medien wie Facebook, Instagram, Twitter und Snapchat), die es den Benutzern ermöglicht, digitale Informationen, Mitteilungen und Inhalte (einschließlich audiovisueller Inhalte) in virtuellen Communities und Netzwerken zu erstellen, zu posten, zu teilen, auszutauschen und/oder anzusehen; und (ii) jegliche andere ähnliche Dritt-Digitalplattform, einschließlich Plattformen zum Austausch nutzergenerierter Inhalte, Videoplattformen (wie YouTube) und Live-Video-Streaming-Plattformen (wie Periscope).
Betreiber von Dritt-Digitalplattformen
Eigentümer und/oder Betreiber von Dritt-Digitalplattformen (unter Ausschluss von Vereinsmedienpartnern), mit denen der Verein einen Vertrag für die Verwertung bestimmter Medienrechte auf seinen Digitalplattformen abschließt.
UEFA-Medienpartner
Partner, mit denen die UEFA einen Vertrag abschließt oder die sie einsetzt, um bestimmte Medienrechte zu verwerten, einschließlich Drittagenturen, Fernsehsendern, Internet-Service-Providern, Plattform-Betreibern, Mobilfunknetz-Betreibern und/oder Herstellern bzw. Vertreibern von unveränderbaren Datenträgern (Fixed Media).
UEFA-Richtlinien und -Reglemente
Von der UEFA gemäß dem geltenden Verfahren herausgegebene anwendbare Richtlinien und Reglemente (einschließlich aller Reglemente, Richtlinien und/oder Weisungen, welche die UEFA gegebenenfalls für die UEFA-Medienpartner herausgibt) in ihrer jeweils gültigen Fassung, an die sich die Vereine gemäß Anhang G.1.5 zu halten haben.
Die zentrale Vermarktung ist für die Solidarität und für das Branding des Wettbewerbs von entscheidender Bedeutung. Daher werden die wesentlichen Medienrechte an der UEFA Europa League (Live-Rechte und bestimmte Rechte für die zeitversetzte Ausstrahlung) ausschließlich zentral von der UEFA vermarktet.
Die UEFA hat diese Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine herausgegeben, in denen die Bedingungen für die Verwertung durch die Vereine bestimmter Medienrechte an der UEFA Europa League, an denen sie teilnehmen, erläutert werden. Dies geschieht mit Blick auf eine weitere Harmonisierung der Verwertung der Medienrechte durch die UEFA selbst und die Vereine.
Die Einhaltung dieser Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine durch alle Parteien ist für den Gesamterfolg des kommerziellen Programms von entscheidender Bedeutung. Verstößt ein Verein, ein Vereinsmedienpartner und/oder ein Betreiber einer Dritt-Digitalplattform (stets vorbehaltlich der Bestimmungen von Anhang G.5.4.6 und von Anhang G.5.4.7 unten) gegen diese Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine, verhängt das zuständige Organ der UEFA unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Reglements Disziplinarmaßnahmen und/oder wirtschaftliche Sanktionen (einschließlich der Vorenthaltung von Sieg- und/oder Startprämien) gegen den Verein (zusätzlich zu möglichen anderen, ordentlichen Rechtsmitteln).
Jegliche Verwertung der Rechte, die den Vereinen im Rahmen dieser Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine gewährt werden, untersteht jederzeit der Einhaltung der UEFA-Richtlinien und -Reglemente.
Alle Medienrechte, die gemäß diesen Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine nicht an Vereine vergeben werden, dürfen ausschließlich von der UEFA verwertet werden. Alle Medienrechte, die von der UEFA verwertet und/oder zentral vermarktet werden, dürfen nach Ermessen der UEFA (i) von den Medienpartnern der UEFA gemäß von der UEFA festzulegenden Bedingungen und (ii) von der UEFA selbst und insbesondere über ihre digitalen Mediendienste (einschließlich Diensten auf Plattformen Dritter) verwertet werden. Gemäß dem vorliegenden Reglement werden Sponsoring-, Ausrüstungs- und Merchandisingrechte am Wettbewerb ausschließlich von der UEFA verwertet.