Die Vereine sind unabhängig von der Übertragungstechnik oder Plattform nicht berechtigt, vor dem Ablauf der unten erläuterten, maßgebenden Sperrfristen jegliche Form von Medienrechten zu verwerten.
Nach dem Ablauf der Sperrfristen können die Vereine bestimmte Rechte für die zeitversetzte Ausstrahlung gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen weltweit auf nichtexklusiver Basis verwerten.