Teilnehmende Vereine sind berechtigt, gegen die Gültigkeit eines Spielergebnisses innerhalb von 24 Stunden nach Ende des fraglichen Spiels in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung Protest einzulegen.
Teilnehmende Vereine sind berechtigt, gegen die Gültigkeit eines Spielergebnisses innerhalb von 24 Stunden nach Ende des fraglichen Spiels in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung Protest einzulegen.