Sollten sich mehrere Spieler einer Mannschaft aufgrund von positiven COVID-19-Tests und in Übereinstimmung mit den Maßnahmen aus dem UEFA-Protokoll zur Wiederaufnahme des Spielbetriebs (und/oder aufgrund einer Entscheidung der zuständigen nationalen/lokalen Behörden) in Quarantäne oder Isolation begeben müssen, muss die Begegnung am geplanten Termin ausgetragen werden, solange mindestens 13 auf der A-Liste registrierte Spieler (einschließlich mindestens einem Torhüter) zur Verfügung stehen. Stehen weniger als 13 Spieler der Liste A bzw. kein registrierter Torhüter zur Verfügung, kann die UEFA eine Neuansetzung des Spiels erlauben, um einer ausreichenden Anzahl Spieler (mindestens 13 einschließlich mindestens einem Torhüter) die Teilnahme am Spiel zu ermöglichen. In diesem Fall darf der Verein Spieler einsetzen, die nicht innerhalb der im vorliegenden Reglement festgelegten Fristen bei der UEFA registriert wurden, sofern diese Spieler (i) bei ihrem Nationalverband ordnungsgemäß als Spieler des betreffenden Vereins in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des jeweiligen Verbands und den Bestimmungen der FIFA registriert sind und (ii) die Anforderungen des UEFA-Protokolls zur Wiederaufnahme des Spielbetriebs erfüllen. Ist eine Neuansetzung des Spiels gemäß der in Anhang I.3.1 festgelegten Frist nicht möglich, wird der Verein, der nicht an diesem Spiel teilnehmen kann, dafür verantwortlich gemacht, dass das Spiel nicht stattfinden kann, und die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer verhängt gegen den fehlbaren Verein eine Forfait-Niederlage mit einem Ergebnis von 0:3. Wenn die Umstände weitere Disziplinarmaßnahmen als berechtigt erscheinen lassen, kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer solche verhängen.
Wird ein Mitglied des ernannten Schiedsrichterteams positiv auf COVID-19 getestet, kann die UEFA ausnahmsweise Ersatzschiedsrichter ernennen, die (i) aus demselben Land kommen wie einer der Vereine und/oder (ii) nicht auf der FIFA-Liste stehen.