Artikel 6 Pflichten der Vereine - Europa League

Reglement der UEFA Europa League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UEL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
6.01

Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Vereine:

  1. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten;

  2. alle Spiele unter einem Cheftrainer zu bestreiten, der über die gemäß UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit für diesen Wettbewerb erforderliche Trainerqualifikation verfügt, der vom entsprechenden Nationalverband als Cheftrainer bestätigt wurde und zu dessen Verantwortungsbereich die Kaderzusammenstellung, die Taktik und das Training der Mannschaft sowie die Betreuung der Spieler und des Trainerstabs in der Umkleidekabine und der Technischen Zone vor, während und nach dem Spiel gehören;

  3. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements auszutragen;

  4. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA-Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA, offiziellem Brief oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;

  5. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen;

  6. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 29.01 erforderlichen Stadionkategorie erfüllt;

  7. die im UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit angeführten Monitoring-Vorschriften einzuhalten;

  8. gegebenenfalls zu bestätigen, dass der Kunstrasen die geltenden FIFA-Qualitätsstandards erfüllt, und der UEFA-Administration eine Kopie des erforderlichen FIFA-Lizenzzertifikats zukommen zu lassen, das höchstens zwölf Monate vor Ablauf der Anmeldefrist von einem von der FIFA akkreditierten Labor ausgestellt worden sein muss;

  9. die UEFA und ihre Tochtergesellschaften und alle LOS sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verein, seine Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten;

  10. ihr Möglichstes zu unternehmen, um den für die Auszeichnung „UEFA-Spieler des Jahres“ nominierten Spielern eine Teilnahme an der zum Saisonauftakt stattfindenden Preisverleihung zu ermöglichen und (außer in besonderen Ausnahmefällen) die für den UEFA-Spieler des Spiels nominierten Spieler für ein Interview nach dem jeweiligen Spiel zur Verfügung zu stellen;

  11. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen;

  12. die UEFA-Administration innerhalb von 14 Arbeitstagen schriftlich über jegliche die Zulassungskriterien (vgl. Absatz 4.01) betreffende Fakten und Informationen, die sich seit der Zulassung des Vereins geändert haben (einschließlich Änderungen, die sich auf die offiziellen Anmeldeunterlagen auswirken), zu informieren;

  13. die UEFA-Administration über jegliches vom Verband und/oder der nationalen Liga gegen den Verein und/oder seine Spieler und/oder Offiziellen wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen Beeinflussung des sportlichen Ergebnisses eines Spiels auf nationaler Ebene eröffnetes Disziplinarverfahren zu informieren; gleiches gilt für jegliches von staatlicher Seite gegen den Verein und/oder seine Spieler und/oder Offiziellen eröffnetes Strafverfahren in einer den Fußball betreffenden Angelegenheit;

  14. gegebenenfalls als Sieger oder unter Umständen als Zweitplatzierter der UEFA Europa League am UEFA-Superpokal und an von der UEFA in Zusammenarbeit mit anderen Konföderationen durchgeführten interkontinentalen Wettbewerben teilzunehmen.

6.02

Ein Verein, der in einer beliebigen Phase von der UEFA Champions League bzw. der UEFA Europa League in die laufende UEFA Europa League bzw. UEFA Europa Conference League überwechselt, muss die Zulassungskriterien, einschließlich der Bestimmungen betreffend die Integrität der UEFA-Klubwettbewerbe und die Verwertung der kommerziellen Rechte, erfüllen.

6.03

Der Verein kann seinen eigenen Namen und/oder sein Logo verwenden, sofern alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. der Name wird in den Statuten des Vereins erwähnt;

  2. sofern die nationale Gesetzgebung dies erfordert, ist der Name / das Logo im Handelsregister oder bei einer entsprechenden Behörde eingetragen;

  3. der Name / das Logo ist beim Verband des Vereins eingetragen und wird in nationalen Wettbewerben verwendet;

  4. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen (seit langem bestehender Name o.Ä.) auf begründetes Gesuch des betreffenden Vereins hin Ausnahmen bewilligen.

Der Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Nachweise unterbreiten.