Artikel 61 Finanzielle Grundsätze – Spiele bis einschließlich Halbfinale - Europa League

Reglement der UEFA Europa League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UEL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
61.01

Jeder Verein behält seine Einnahmen aus dem Kartenverkauf für sich und trägt alle Kosten. Der Gastverein trägt seine Reise- und Aufenthaltskosten, sofern die beiden Vereine nichts anderes vereinbaren, selbst. Gegebenenfalls sind die Bestimmungen von Absatz 27.06 und Absatz 27.07 zu beachten. Wird ein Spiel aus irgendeinem Grund verlegt, und entstehen dadurch zusätzliche Kosten für den Gastverein, entscheidet die UEFA-Administration, zu wessen Lasten diese gehen.

61.02

Das Exekutivkomitee legt vor Wettbewerbsbeginn die vorläufigen Beträge fest, welche die UEFA gemäß den Bestimmungen von Absatz 61.03 an die Vereine zahlt.

61.03

Von den Bruttoeinnahmen der UEFA aus Medienrechte- und Sponsoringverträgen (darunter Lizenzierungs- und Merchandising-Verträge) für alle zentral vermarkteten Phasen der UEFA Champions League (ab den Playoffs), der UEFA Europa League (ab der Gruppenphase) und der UEFA Europa Conference League (ab der Gruppenphase) sowie aus dem Verkauf von Eintrittskarten und Hospitality-Paketen für das Endspiel der UEFA Champions League, das Endspiel der UEFA Europa League, das Endspiel der UEFA Europa Conference League und für den UEFA-Superpokal wird Folgendes abgezogen:

  1. 4 % für Vereine, die nicht an der Gruppenphase der UEFA Champions League, der UEFA Europa League oder der UEFA Europa Conference League teilnehmen;

  2. 3 % für Vereine, die in den Qualifikationsrunden der UEFA Champions League, der UEFA Europa League oder der UEFA Europa Conference League ausscheiden;

  3. die von der UEFA und der UEFA Club Competitions SA genehmigten Organisations- und Verwaltungskosten für den Wettbewerb;

  4. ein fester Betrag von EUR 10 Mio. zur Verteilung in der UEFA Women’s Champions League.

61.04

Die Nettoeinnahmen nach den oben genannten Abzügen werden wie folgt verteilt:

  1. 6,5 % an die UEFA;

  2. 93,5 % an die ab der Gruppenphase an der UEFA Champions League (wobei ein Betrag für die Playoffs der UEFA Champions League und den UEFA-Superpokal zurückgestellt wird), ab der Gruppenphase an der UEFA Europa League und ab der Gruppenphase an der UEFA Europa Conference League teilnehmenden Vereine.

61.05

Die UEFA versendet zu Beginn der Spielzeit ein Rundschreiben, in dem die auf der Grundlage von Absatz 61.03 und unter Berücksichtigung der laufenden kommerziellen Verträge zur Verteilung anstehenden Beträge für jeden Wettbewerb und für alle beteiligten Parteien pro Wettbewerb genannt werden.