Artikel 62 Finanzielle Grundsätze – Endspiel - Europa League

Reglement der UEFA Europa League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UEL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
62.01

Beim Endspiel verfügt die UEFA über sämtliche Rechte im Zusammenhang mit den Eintrittskarten und entscheidet über die Anzahl der Karten für die Finalisten (wobei nicht unbedingt beide die gleiche Anzahl erhalten müssen) und die Anzahl der Karten für den Ausrichterverband. Außerdem legt die UEFA-Administration zusammen mit dem Ausrichterverband die Kartenpreise fest. Die UEFA kann Allgemeine Bedingungen für den Kartenverkauf sowie besondere Weisungen, Richtlinien und/oder Bedingungen (einschließlich derjenigen im UEFA-Sicherheitsreglement) für den Verkauf und/oder die Verteilung von Eintrittskarten herausgeben. Solche Entscheide und/oder Anforderungen der UEFA sind endgültig. Außerdem müssen der Ausrichterverband und die Finalisten im Rahmen der Zusammenarbeit mit der UEFA alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Allgemeinen Bedingungen für den Kartenverkauf durchzusetzen.

62.02

Vor dem Endspiel entscheidet das Exekutivkomitee über den finanziellen Verteilungsschlüssel zu Gunsten:

  1. der beiden Finalisten;

  2. des Ausrichterverbands (gemäß Ausrichtervereinbarung);

  3. der UEFA.

62.03

Die UEFA organisiert die Hotelunterbringung für beide Vereine. Sämtliche Hotelverträge bzw. die Verantwortung für die Abwicklung aller Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Verträgen werden nach der Qualifikation auf die Vereine übertragen; Vorauszahlungen der UEFA an diese Hotels werden von den geschuldeten Prämienzahlungen abgezogen.

62.04

Jeder Verein kommt für seine eigenen Kosten auf.

62.05

Ein etwaiges Defizit ist vollständig von den beiden Finalisten zu gleichen Teilen zu tragen.

62.06

Die Endspielabrechnung ist der UEFA-Administration innerhalb Monatsfrist nach Austragung des Endspiels zu unterbreiten.