Artikel 66 Kommerzielle Rechte – UEFA Europa League - Europa League

Reglement der UEFA Europa League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UEL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
66.01

Die ausgewählten Partner und ihre Produkte bzw. Dienstleistungen genießen das exklusive Recht auf kommerzielle Verwertung der Wettbewerbsspiele und auf Durchführung kommerzieller Promotion-Aktivitäten mit Bezug zum Wettbewerb. Sämtliche vergangenen, gegenwärtigen und/oder zukünftigen Namen, Bezeichnungen, Symbole (einschließlich des Pokals), Logos, Maskottchen und anderen künstlerischen, grafischen und musikalischen Darstellungen mit Bezug zum Wettbewerb dürfen nur von den Partnern im Zusammenhang mit ihren kommerziellen Rechten verwendet werden. In jedem Fall ist die Zustimmung der UEFA erforderlich. Die Verwendung der oben genannten Vermögenswerte zu nicht-kommerziellen Zwecken durch Vereine, die sich für die UEFA Europa League qualifizieren, ist im UEFA Europa League Club Manual und im UEFA Europa League Brand Manual ausführlich beschrieben.

66.02

Die Vereine sind verpflichtet, der UEFA die bestmögliche Hilfestellung für die Umsetzung der kommerziellen Rechte zu gewährleisten und von Schritten abzusehen, die diese Rechte der Partner beeinträchtigen könnten.

66.03

Jeder Verein hat die UEFA (gegebenenfalls) bei der Bekämpfung von Aktivitäten zu unterstützen, die das kommerzielle Programm der UEFA und den Wert ihrer kommerziellen Rechte beeinträchtigen. Diesbezüglich muss jeder Verein der UEFA angemessene Unterstützung leisten, um zu verhindern, dass Dritte Aktivitäten ohne Genehmigung der UEFA durchführen und so ihre Produkte, Dienstleistungen und Marken direkt oder indirekt mit der UEFA oder dem Wettbewerb in Verbindung bringen. Zu einer solchen Unterstützung gehört auf Anfrage der UEFA auch das Abdecken oder Entfernen von offenkundigem Werbe- oder Brandingmaterial kommerzieller Partner des Vereins, das im Innenbereich des Stadions klar erkennbar ist, sich aber außerhalb des Exklusivbereichs befindet. Die Vereine dürfen es insbesondere keinem eigenen kommerziellen Partner erlauben, solche Aktivitäten durchzuführen. Zudem dürfen die Vereine keine Personen ins Stadion lassen, von denen nach angemessenem Dafürhalten zu erwarten ist, dass ihre Handlungen das kommerzielle Programm beeinträchtigen.

66.04

Jeder Verein hat das von der UEFA geschaffene kommerzielle Programm zur Verwertung der kommerziellen Rechte einschließlich der Promotion-Programme der UEFA und der Partner bei Wettbewerbsspielen (z.B. Ballkinder, Mittelkreisträger, Fahnenträger, Spielerbegleitkinder, Spielballkind, Schiedsrichterbegleitkinder, Spieler des Spiels, Stadionführungen) zu unterstützen und sicherzustellen, dass seine Spieler, Offiziellen und übrigen Angestellten dies ebenfalls tun.

66.05

Die Vereine verpflichten sich, eng mit der UEFA zusammenzuarbeiten. Jeder Verein muss einen Verantwortlichen bezeichnen, der für administrative Fragen und insbesondere für die gesamte Koordination zwischen dem Verein und der UEFA zuständig ist. Die Vereine stellen der UEFA kostenlos die in diesem Kapitel XII aufgeführten Dienstleistungen, Anlagen und Bereiche zur Verfügung, die für die Umsetzung der Aufgaben der UEFA gemäß vorliegendem Reglement notwendig sind. Die Vereine unternehmen die notwendigen Anstrengungen, um der UEFA und der in ihrem Auftrag handelnden Agentur die erforderlichen Büro- und Lagerräumlichkeiten innerhalb des Stadions kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Vereine verpflichten sich zur vollen Unterstützung bei der Zollabfertigung des Materials der UEFA oder ihrer Partner oder Agenturen.