Artikel 78 Einrichtungen für audiovisuelle Rechteinhaber - Europa League

Reglement der UEFA Europa League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UEL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
78.01

Die an der UEFA Europa League teilnehmenden Vereine haben gegenüber dem Host Broadcaster und anderen audiovisuellen Rechteinhabern in Bezug auf diese Spiele bestimmte Pflichten. Die folgenden Einrichtungen müssen den audiovisuellen Rechteinhabern vom Verein zur Verfügung gestellt werden, wobei die Kamerapositionen in Anhang E genau erläutert werden.

78.02

Die Vereine haben den audiovisuellen Rechteinhabern kostenlos die notwendige technische Unterstützung, die notwendigen Einrichtungen und Strom zur Verfügung zu stellen sowie Zugang für das technische Personal zu gewähren.

78.03

Die UEFA schreibt unter anderem die nachfolgend beschriebenen Medieneinrichtungen vor. Die Vereine dürfen die üblichen für Produktionseinrichtungen anfallenden Kosten nicht auf die audiovisuellen Rechteinhaber und/oder die Audiomedienpartner der UEFA überwälzen.

78.04

Die Vereine sind verpflichtet, die notwendigen Einrichtungen bereitzustellen, gegebenenfalls Sitze zu entfernen und Eintrittskarten aus dem Verkauf zu nehmen, um Kameraplattformen, Studios und Kommentatorenplätze einzurichten. Jegliche Art von provisorischer Konstruktion, z.B. Gerüste, muss baupolizeilich geprüft und genehmigt werden. Produktionspläne, einschließlich Kamerapositionen und Kommentatorenplätze, werden den Vereinen spätestens fünf Tage vor dem Spiel bestätigt.

78.05

Für Gruppenspiele sind bis zu 10 Kommentatorenplätze erforderlich, für die K-o.-Runden-Playoffs und Achtelfinalbegegnungen bis zu 20, und für Viertel- und Halbfinalbegegnungen bis zu 30. Jeder Kommentatorenplatz muss über drei Sitzplätze verfügen, zwischen den 16-Meter-Linien auf derselben Tribüne wie die Hauptkameras liegen und mit den nötigen Strom-, Beleuchtungs- und Telefonanschlüssen sowie der erforderlichen zugangsbeschränkten (nicht öffentlichen) Internetverbindung zur Unterstützung der Verwendung von WebCIS auf allen Kommentatorenplätzen ausgestattet sein. Die Kommentatorenplätze müssen abgesperrt und dürfen für die Zuschauer nicht zugänglich sein. Zudem müssen für die Gruppenspiele insgesamt 10, für die K-o.-Runden-Playoffs und Achtelfinalbegegnungen insgesamt 15 und für die Viertel- und Halbfinalbegegnungen insgesamt 20 Beobachtersitzplätze zur Verfügung stehen.

78.06

Zwei zusätzliche Kommentatorenplätze (einer für jede Mannschaft) müssen den Vereinen für Filmaufnahmen für technische Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Diese Plätze müssen den Standort und die Anforderungen betreffend den anderen Kommentatorenplätzen entsprechen. Diese Plätze werden dem Heimverein zurückgegeben, wenn sie nicht benötigt werden.

78.07

Ab der Gruppenphase und auf Anfrage audiovisueller Rechteinhaber müssen die Vereine mindestens Folgendes bereitstellen:

  1. Ein in sich abgeschlossenes Innenstudio von mindestens 5 x 5 x 2,3 Metern. Das Studio sollte sich in der Nähe der Umkleidekabinen befinden, um leichten Zugang für Trainer- und Spieler-Interviews zu gewährleisten.

  2. Ein Studio mit Sicht auf das Spielfeld von mindestens 5 x 5 x 2,3 Metern offener, nutzbarer Fläche und uneingeschränkter Sicht auf das Spielfeld, z.B. eine VIP-Box oder Platz für den Aufbau eines solchen Studios, sofern dies unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten möglich ist.

  3. Ein zweites Studio mit Sicht auf das Spielfeld von mindestens 5 x 5 x 2,3 Metern offener, nutzbarer Fläche und uneingeschränkter Sicht auf das Spielfeld oder eine Präsentationsplattform von mindestens 3 x 3 Metern sicherer und nutzbarer Fläche mit uneingeschränkter Sicht auf das Spielfeld ist nur erforderlich, wenn die Position im Stadion bereits vorhanden ist. Existiert im Stadion keine zweite Position mit Blick auf das Spielfeld, wird dies nur verlangt, falls daraus kein zusätzlicher Verlust an Sitzplätzen für den Verein resultiert. Die UEFA kann stattdessen eine Präsentationsplattform zwischen den Kommentatorenplätzen verlangen, falls diese für das jeweilige Spiel nicht voll belegt sind. Falls keine der oben genannten Lösungen umgesetzt werden kann, muss der Verein ein zweites in sich abgeschlossenes Innenstudio von mindestens 5 x 5 x 2,3 Metern mit einfachem Zugang für Trainer und Spieler zur Verfügung stellen.

78.08

Die Vereine müssen in der Gruppenphase Platz für mindestens fünf und in der K.-o.-Phase für bis zu acht Flash-Interview-Positionen zur Verfügung stellen. Diese müssen zwischen den Ersatzbänken und den Umkleidekabinen liegen und je 3 x 4 Meter groß sein.

78.09

Die Vereine müssen gewährleisten, dass die audiovisuellen Rechteinhaber vor dem Spiel, in der Halbzeitpause und nach dem Spiel Moderationen am Spielfeldrand durchführen können. Hierfür haben die Vereine einen Bereich direkt neben dem Spielfeld vorzusehen, der aus maximal zwei getrennten, jeweils mindestens 15 x 3 Meter großen Teilbereichen bestehen sollte.

78.10

Die Vereine müssen den gesamten, im Bereich der Übertragungswagen verfügbaren Strom zur Verfügung stellen. Zudem müssen die Vereine den nötigen Strom für die Kommentatorenplätze, die Studios mit Spielfeldsicht, die Bereiche für Moderationen am Spielfeldrand, gegebenenfalls den Schiedsrichter-Videobereich, sowie die Innenstudios und Flash-Interview-Positionen zur Verfügung stellen. Die Stromversorgung muss kostenlos erfolgen.

78.11

Die Vereine haben ab dem Vortag des Spiels im Bereich der Übertragungswagen für den Grafik-Lieferanten, gegebenenfalls den TLT-Lieferanten, das VAR-System und den für die Übertragung zuständigen Lieferanten der UEFA bis zu vier Internetverbindungen bereitzustellen und die entsprechenden Kosten zu tragen.

78.12

Bei Spielen der Gruppenphase ist ein Parkplatzbereich mit mindestens 1 000 m² Nutzfläche zur Verfügung zu stellen. Bei Spielen der K.-o.-Phase hat dieser Bereich mindestens 2 000 m² Nutzfläche zu umfassen. Bei gewissen Spielen mit großem Medieninteresse wird möglicherweise mehr Platz benötigt als oben angegeben. Die Vereine haben vorbehaltlich der vorhandenen Nutzfläche alles zu tun, um dem Bedarf gerecht zu werden. Der Parkplatzbereich sollte sich auf derselben Seite befinden wie die Hauptkameras und muss vor den Zuschauern abgeschirmt sein. Die Fläche und die Lage dieses Bereichs müssen für das Parken von Übertragungswagen geeignet sein.

78.13

Der Verein ist für alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz und zur Kontrolle der Bereiche für audiovisuelle Rechteinhaber, und insbesondere des Bereichs der Übertragungswagen, verantwortlich. Der Verein ist für die Sicherheit sämtlicher Bereiche für audiovisuelle Rechteinhaber verantwortlich. Diese Bereiche dürfen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sein und sind von den Aufbauarbeiten bis zur Abreise des gesamten Personals der audiovisuellen Rechteinhaber und dem Abtransport von deren Ausrüstung rund um die Uhr zu bewachen.

78.14

Die Vereine müssen die erforderlichen Kabelvorrichtungen (z.B. Kabelbrücken, Kabelkanäle) zur Verfügung stellen, damit die audiovisuellen Rechteinhaber alle von ihnen benötigten Kabel gefahrlos und sicher verlegen können. Außerdem sollten die audiovisuellen Rechteinhaber bereits vorhandene Kabelsysteme in den Stadien auf Anfrage kostenlos nutzen dürfen.