Artikel 30 Spielberechtigung - Europa League

Reglement der UEFA Europa League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UEL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 September 2024
30.01

Zum Wettbewerb zugelassen sind Spieler, die unter Einhaltung der festgesetzten Fristen bei der UEFA registriert und für einen Verein spielberechtigt sind sowie alle in den folgenden Bestimmungen aufgeführten Bedingungen erfüllen.

30.02

Jeder Spieler muss ordnungsgemäß bei seinem Nationalverband in Übereinstimmung mit den eigenen Regeln des Verbands und jenen der FIFA, insbesondere dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern, als Spieler des betreffenden Vereins registriert sein.

30.03

Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss eine von seinem Verband ausgestellte Spielerlizenz oder einen gültigen Reisepass/Personalausweis, beides versehen mit seinem Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr), mit sich führen. Der Schiedsrichter oder der UEFA-Spieldelegierte kann die Vorlage der Personalausweise/Reisepässe der auf dem Spielblatt eingetragenen Spieler verlangen.

30.04

Alle Spieler müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen.

30.05

Ein Spieler ist innerhalb derselben Spielzeit in der UEFA Champions League, der UEFA Europa League bzw. der UEFA Conference League nur für einen Verein spielberechtigt. Ein Spieler, der in der ersten, zweiten oder dritten Qualifikationsrunde bzw. in den Playoffs der UEFA Champions League, der UEFA Europa League oder der UEFA Conference League eingesetzt wurde, ist jedoch ab der Ligaphase der UEFA Champions League, der UEFA Europa League bzw. der UEFA Conference League für einen anderen Verein spielberechtigt. Ab der K.-o.-Phase kann ein Spieler in Übereinstimmung mit Artikel 32 registriert werden. Ein Ersatzspieler, der nicht eingesetzt wurde, ist für einen anderen an der UEFA Champions League, der UEFA Europa League oder der UEFA Conference League derselben Spielzeit teilnehmenden Verein spielberechtigt, sofern er in Übereinstimmung mit vorliegendem Reglement bei der UEFA-Administration registriert ist.

30.06

Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene Entscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer behandelt.