Artikel 31 Spielerlisten - Europa League

Reglement der UEFA Europa League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UEL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 September 2024
31.01

Jeder Verein ist dafür verantwortlich, der UEFA eine vom Verein unterzeichnete und von dessen Verband geprüfte, genehmigte und ebenfalls unterzeichnete Spielerliste A („Liste A“) und B („Liste B“) zu unterbreiten. Diese Listen müssen Name, Vorname, Geburtsdatum, Name und Nummer auf dem Trikot (falls zutreffend), Nationalität und das nationale Registrierungsdatum sämtlicher Spieler, die im betreffenden UEFA-Klubwettbewerb eingesetzt werden sollen, sowie Name und Vorname des Cheftrainers und des ersten Trainerassistenten enthalten. Zudem müssen die Listen eine Bestätigung des Mannschaftsarztes enthalten, dass alle Spieler die vorgeschriebene medizinische Untersuchung durchlaufen haben. Der Mannschaftsarzt ist allein verantwortlich dafür, dass die medizinischen Untersuchungen der Spieler ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

31.02

Nur Spieler, die ordnungsgemäß bei der UEFA auf einer A- oder B-Liste registriert sind, können ausstehende Spielsperren rechtmäßig verbüßen.

31.03

Der Verein trägt die Rechtsfolgen, wenn er einen Spieler einsetzt, der nicht auf Liste A oder B aufgeführt oder aus einem anderen Grund nicht spielberechtigt ist.

31.04

Kein Verein darf während der Spielzeit mehr als 25 Spieler auf der Liste A haben. Mindestens acht Plätze sind für „lokal ausgebildete Spieler“ reserviert, von denen höchstens vier „vom Verband ausgebildet“ sein dürfen. Aus Liste A muss ersichtlich sein, welche dieser Spieler „lokal ausgebildet“ sind und ob sie „vom Verein“ oder „vom Verband ausgebildet“ wurden.

31.05

Ein „lokal ausgebildeter Spieler“ kann entweder „vom Verein ausgebildet“ oder „vom Verband ausgebildet“ sein.

31.06

Ein „vom Verein ausgebildeter Spieler“ ist ein Spieler, der – unabhängig von Staatsangehörigkeit und Alter – zwischen seinem 15. (oder dem Beginn der Spielzeit, in der er seinen 15. Geburtstag begangen hat) und seinem 21. Geburtstag (oder dem Ende der Spielzeit, in der er seinen 21. Geburtstag begangen hat) für drei vollständige Spielzeiten (d.h. den Zeitraum vom ersten bis zum letzten offiziellen Meisterschaftsspiel des betreffenden Landes), gleich, ob aufeinanderfolgend oder nicht, oder über einen Zeitraum von 36 Monaten bei seinem aktuellen Verein registriert war. Im Kontext dieses Absatzes kann die Spielzeit direkt vor dem 15. Geburtstag eines Spielers mitgerechnet werden, falls sein Geburtstag nach dem letzten Spiel der entsprechenden nationalen Meisterschaft, jedoch vor oder auf dem 30. Juni (Wintermeisterschaft) bzw. vor oder auf dem 31. Dezember (Sommermeisterschaft) liegt; die Spielzeit unmittelbar nach seinem 21. Geburtstag kann mitgerechnet werden, falls sein Geburtstag auf oder nach dem 1. Juli (Wintermeisterschaft) bzw. auf oder nach dem 1. Januar (Sommermeisterschaft), jedoch vor dem ersten Spiel der entsprechenden nationalen Meisterschaft liegt.

31.07

Ein „vom Verband ausgebildeter Spieler“ ist ein Spieler, der – unabhängig von Staatsangehörigkeit und Alter – zwischen seinem 15. (oder dem Beginn der Spielzeit, in der er seinen 15. Geburtstag begangen hat) und seinem 21. Geburtstag (oder dem Ende der Spielzeit, in der er seinen 21. Geburtstag begangen hat) für drei vollständige Spielzeiten (d.h. den Zeitraum vom ersten bis zum letzten offiziellen Meisterschaftsspiel des betreffenden Landes), gleich, ob aufeinanderfolgend oder nicht, oder über einen Zeitraum von 36 Monaten bei einem oder mehreren Vereinen desselben Verbands registriert war. Im Kontext dieses Absatzes kann die Spielzeit direkt vor dem 15. Geburtstag eines Spielers mitgerechnet werden, falls sein Geburtstag nach dem letzten Spiel der entsprechenden nationalen Meisterschaft, jedoch vor oder auf dem 30. Juni (Wintermeisterschaft) bzw. vor oder auf dem 31. Dezember (Sommermeisterschaft) liegt; die Spielzeit unmittelbar nach seinem 21. Geburtstag kann mitgerechnet werden, falls sein Geburtstag auf oder nach dem 1. Juli (Wintermeisterschaft) bzw. auf oder nach dem 1. Januar (Sommermeisterschaft), jedoch vor dem ersten Spiel der entsprechenden nationalen Meisterschaft liegt.

31.08

Falls ein Verein weniger als acht lokal ausgebildete Spieler auf seiner Liste A hat, so wird die Höchstzahl der Spieler auf dieser Liste entsprechend gekürzt.

31.09

Liste A muss unter Einhaltung folgender Fristen online unterbreitet werden:

  1. 5. Juli 2024 (24.00 Uhr MEZ) für alle Spiele der ersten Qualifikationsrunde;

  2. 19. Juli 2024 (24.00 Uhr MEZ) für alle Spiele der zweiten Qualifikationsrunde;

  3. 2. August 2024 (24.00 Uhr MEZ) für alle Spiele der dritten Qualifikationsrunde;

  4. 16. August 2024 (24.00 Uhr MEZ) für alle Playoff-Spiele;

  5. 4. September 2024 (24.00 Uhr MEZ) für alle Spiele ab dem ersten Spiel der Ligaphase bis einschließlich des Endspiels.

31.10

Für die Qualifikationsphase und die Playoffs kann ein Verein nach Ablauf der oben genannten Fristen höchstens zwei neue spielberechtigte Spieler für Liste A nachmelden, sofern die vorgeschriebene Anzahl lokal ausgebildeter Spieler eingehalten wird. Diese Nachmeldung muss bis 24.00 Uhr MEZ am Vortag des betreffenden Hinspiels erfolgen, und der betreffende Verband muss schriftlich bestätigen, dass der neue Spieler zu diesem Zeitpunkt auf nationaler Ebene spielberechtigt ist. Führt diese Nachmeldung zur Überschreitung der zugelassenen Anzahl von 25 Spielern auf Liste A, muss der Verein einen zuvor registrierten Spieler von der Liste streichen, um die Kadergröße von 25 Spielern wieder herzustellen.

31.11

Jeder Verein kann während der Spielzeit eine unbegrenzte Zahl von Spielern auf Liste B eintragen. Die Liste muss am Tag vor dem betreffenden Spiel bis spätestens 24.00 Uhr MEZ eintreffen.

31.12

Ein Spieler kann auf Liste B eingetragen werden, wenn er am oder nach dem 1. Januar 2003 geboren wurde und seit seinem 15. Geburtstag während zwei aufeinander folgenden Jahren ununterbrochen bzw. während insgesamt drei aufeinander folgenden Jahren mit einer Unterbrechung von maximal einem Jahr für eine Ausleihe an einen Verein desselben Verbands für den betreffenden Verein spielberechtigt war. 16-jährige Spieler können auf Liste B eingetragen werden, wenn sie in den beiden vorangegangenen Jahren ununterbrochen für den betreffenden Verein spielberechtigt waren.

31.13

Jeder Verein muss mindestens zwei Torhüter auf seiner Liste A haben und mindestens drei insgesamt (Liste A und Liste B zusammen).

31.14

Stehen einem Verein wegen langwieriger Verletzung oder Krankheit nicht mindestens zwei Torhüter aus seiner Liste A zur Verfügung, darf der Verein den ausgefallenen Torhüter vorübergehend ersetzen. Die Nachmeldung des neuen Torhüters anhand der offiziellen Anmeldeunterlagen (Liste A) kann zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison erfolgen. Eine Verletzung oder Krankheit gilt dann als langwierig, wenn sie ab dem Tag des Auftretens mindestens 30 Tage dauert. Ein Torhüter, der vor Ablauf dieser 30 Tage genest, darf bis zum Ablauf der 30 Tage nicht wieder in Liste A aufgenommen werden. Wenn der ersetzte Torhüter ein lokal ausgebildeter Spieler war, muss der neue Torhüter nicht auch ein lokal ausgebildeter Spieler sein. Der Verein muss der UEFA eine ärztliche Bescheinigung in einer der offiziellen Sprachen der UEFA unterbreiten. Die UEFA kann eine weitere medizinische Untersuchung des Torhüters auf Kosten des Vereins anordnen; der medizinische Experte wird von der UEFA ernannt. Sobald der ursprüngliche Torhüter wieder einsatzfähig ist, kann er seinen angestammten Platz wieder einnehmen. Die Rückkehr des ursprünglichen Torhüters ist der UEFA-Administration 24 Stunden vor dem Spiel, in dem er wieder eingesetzt werden soll, zu melden.

31.15

Hinsichtlich der Definition einer „Spielzeit“ in Absatz 31.06 bis Absatz 31.07 dieses Reglements mit Blick auf die Bestimmung „lokal ausgebildeter Spieler“ sind die jeweiligen Daten gemäß dem ursprünglich vorgesehenen Spielkalender der entsprechenden nationalen Meisterschaft zu berücksichtigen, d.h. die Verlängerung einer nationalen Meisterschaft aufgrund einer außerordentlichen Situation wie in der Spielzeit 2019/20 wird nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wird für die Saison 2020/21 der Zeitraum zwischen dem ersten und letzten offiziellen Spiel der jeweiligen nationalen Meisterschaft als vollständige Saison gewertet, unabhängig vom tatsächlichen Start- bzw. Endzeitpunkt infolge der außerordentlichen Situation.