Artikel 38 Geltendes Reglement - Europa League

Reglement der UEFA Europa League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UEL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 September 2024
38.01

Das UEFA-Ausrüstungsreglement findet während folgenden Zeiträumen für alle Spiele des Wettbewerbs Anwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht:

  1. für alle Aktivitäten im Stadion am Vortag des Spiels;

  2. für alle offiziellen Trainingseinheiten vor dem Spiel;

  3. für alle Medienaktivitäten am Vortag des Spiels sowie am Spieltag vor und nach dem Spiel (insbesondere für Interviews, Medienkonferenzen sowie den Aufenthalt in der Gemischten Zone);

  4. am Spieltag von der Ankunft der Mannschaft im Stadion bis zum Verlassen des Stadions.

38.02

Ausnahmsweise gelten für alle Spiele der Qualifikationsphase und der Playoffs die nationalen Ausrüstungsreglemente der jeweiligen Verbände, sofern die Sponsorenwerbung auf der Spielkleidung Artikel 27 UEFA-Ausrüstungsreglement entspricht und die Spielkleidung für nationale Wettbewerbsspiele genehmigt und bei solchen getragen wurde.