Artikel 5 Integrität des Wettbewerbs / Eigentümerschaft an mehreren Vereinen - Europa League

Reglement der UEFA Europa League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UEL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 September 2024
5.01

Um die Integrität der UEFA-Klubwettbewerbe (d.h. UEFA Champions League, UEFA Europa League und UEFA Conference League) zu gewährleisten, muss der Verein nachweisen können, dass die unten stehenden Kriterien zum 3. Juni 2024 erfüllt sind; zudem muss der Verein diese bis zum Ende des Wettbewerbs einhalten:

  1. Kein Verein, der an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnimmt, darf direkt oder indirekt:

    1. Wertpapiere oder Aktien eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins halten oder damit handeln;

    2. Mitglied eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins sein;

    3. auf irgendeine Art und Weise an der Führung, der Verwaltung und/oder den sportlichen Leistungen eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins beteiligt sein; oder

    4. auf irgendeine Art und Weise Einfluss auf die Führung, die Verwaltung und/oder die sportlichen Leistungen eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins nehmen.

  2. Niemand darf gleichzeitig, direkt oder indirekt, in irgendeiner Funktion oder mit irgendeinem Mandat an der Führung, der Verwaltung und/oder den sportlichen Leistungen von mehr als einem an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Verein beteiligt sein.

  3. Keine natürliche oder juristische Person darf Kontrolle über oder Einfluss auf mehr als einen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Verein haben, wobei in diesem Zusammenhang als Kontrolle bzw. Einfluss gilt, wenn die betreffende Person:

    1. über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt;

    2. das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Vereins zu bestellen oder abzuberufen;

    3. Aktionär ist und aufgrund einer Absprache mit anderen Aktionären des betreffenden Vereins allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt; oder

    4. in der Lage ist, auf irgendeine Art und Weise einen entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Vereins auszuüben.

5.02

Halten zwei oder mehr Vereine die Bestimmungen zum Schutz der Integrität der UEFA-Klubwettbewerbe nicht ein, so kann mit Ausnahme der in Absatz 5.04 und Absatz 5.05 aufgeführten Szenarien nur einer von ihnen zu einem UEFA-Klubwettbewerb zugelassen werden, wobei die folgenden Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden sind:

  1. der Verein, der sich auf sportlichem Wege für den prestigeträchtigsten UEFA-Klubwettbewerb (d.h. in absteigender Reihenfolge: UEFA Champions League, UEFA Europa League oder UEFA Conference League) qualifiziert hat;

  2. der in der nationalen Meisterschaft, die Zutritt zum entsprechenden UEFA-Klubwettbewerb gibt, bestplatzierte Verein;

  3. der Verein des in der Eintrittsliste (vgl. Anhang A) bestplatzierten Verbands.

5.03

Nicht zugelassene Vereine werden in Übereinstimmung mit Absatz 4.10 ersetzt.

5.04

Unter der Voraussetzung, dass die einschlägigen Grundsätze von Absatz 5.01 eingehalten werden, kann ein Verein, der gemäß Absatz 5.02 nicht zugelassen und gemäß Absatz 4.10 im Wettbewerb ersetzt wurde, unter Einhaltung der in Absatz 5.05 vorgesehenen Szenarien dennoch zu einem anderen UEFA-Klubwettbewerb zugelassen werden (d.h. in absteigender Reihenfolge: UEFA Europa League oder UEFA Conference League), zu dem der betreffende Nationalverband Zugang hat. In diesem Fall wird der Wettbewerbseintritt der Vertreter des jeweiligen Verbands entsprechend angepasst.

5.05

Artikel 5 gilt nicht, wenn einer der in Absatz 5.01 aufgeführten Fälle folgendermaßen zwischen zwei Vereinen auftritt:

  1. zwischen einem für die UEFA Champions League qualifizierten Verein (gemäß Artikel 3), der direkt in der Ligaphase in den Wettbewerb eintritt, und einem für die UEFA Europa League oder die UEFA Conference League qualifizierten Verein (vgl. Anhang A);

  2. zwischen einem für die UEFA Champions League qualifizierten Verein (gemäß Artikel 3), der in den Playoffs (Meisterweg oder Ligaweg) oder der dritten Qualifikationsrunde des Ligawegs in den Wettbewerb eintritt, bzw. einem für die UEFA Europa League qualifizierten Verein, der direkt in der Ligaphase in den Wettbewerb eintritt, und einem für die UEFA Conference League qualifizierten Verein (vgl. Anhang A).