Artikel 52 Bildschirme und Bildmaterial der Spiele - Europa League

Reglement der UEFA Europa League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UEL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 September 2024
52.01

Simultanübertragungen, Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial des im Stadion laufenden Spiels können auf dem Großbildschirm im Stadion gezeigt werden, sofern der Ausrichterverein alle für eine solche Übertragung notwendigen Genehmigungen Dritter, einschließlich der Genehmigung des zuständigen UEFA-Spielbeauftragten und aller zuständigen lokalen Behörden, erhalten hat. Der Ausrichterverein muss jedoch sicherstellen, dass Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial nur dann auf dem Großbildschirm gezeigt werden, wenn der Ball nicht im Spiel ist und/oder in der Halbzeitpause, in der Pause vor einer etwaigen Verlängerung, während des Seitenwechsels zwischen den Halbzeiten einer etwaigen Verlängerung und/oder gegebenenfalls vor Beginn des Elfmeterschießens. Darüber hinaus muss der Ausrichterverein sicherstellen, dass auf dem Großbildschirm gezeigtes Bildmaterial dem UEFA Europa League Club Manual entspricht und unter keinen Umständen Bilder enthält, die:

  1. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten;

  2. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen;

  3. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes und/oder Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeld befindet, zeigen;

  4. Aktionen oder Verhaltensweisen zeigen, die gegen den Fairplay-Geist verstoßen (dazu gehören auch Bilder, die darauf abzielen, direkt oder indirekt auf eine Abseitsstellung, ein Foul oder einen möglichen Schiedsrichterfehler hinzuweisen);

  5. von Tonaufnahmen begleitet sind.

Vorbehaltlich der Genehmigung der UEFA darf zeitversetzt ausgestrahltes VAR- und TLT-Bildmaterial nicht auf den Großbildschirmen des Stadions gezeigt werden.

Simultanübertragungen und Wiederholungen für Pressemonitore und Closed-Circuit-Anlagen sind erlaubt. Die Ergebnisse von anderen Spielen können während des Spiels auf der Anzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm angezeigt werden.

52.02

Auf Anfrage der UEFA zeigen die Vereine exklusiv auf Großbildschirmen innerhalb des Stadions eine spezielle Videosequenz mit dem Branding der UEFA Europa League und Informationen und Bildern aller Spiele des Wettbewerbs.

52.03

Ab der Ligaphase können Simultanübertragungen oder zeitversetzte Übertragungen auf öffentlichen Bildschirmen außerhalb des Stadions, in dem ein Spiel ausgetragen wird (z.B. im Stadion des Gastvereins oder an irgendeinem öffentlichen Ort), unter folgenden Umständen bewilligt werden:

  1. eine von der UEFA nach eigenem Ermessen gewährte Lizenz (nach Rücksprache mit den audiovisuellen Rechteinhabern im Gebiet des Public Viewing); und

  2. Genehmigung durch die öffentlichen Behörden.

52.04

Bis einschließlich der Playoffs unterliegen solche Übertragungen auf öffentlichen Bildschirmen den Bestimmungen von Absatz 70.01.