Artikel 57 Wettbewerbsbereich - Europa League

Reglement der UEFA Europa League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UEL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 September 2024
57.01

Die auf dem Spielblatt aufgeführten 15 Mannschaftsoffiziellen und zwölf Ersatzspieler, d.h. insgesamt 27 Personen, dürfen auf der Teambank Platz nehmen. Sollte die Teambank über weniger als 27 Sitzgelegenheiten verfügen, müssen die verbleibenden Sitzplätze hinter bzw. neben jeder Teambank bereitgestellt werden und Zugang zu den Umkleidekabinen bieten. Die Einrichtung muss für beide Mannschaften identisch sein. Alle auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler sowie der Mannschaftsarzt müssen während des Spiels auf der Teambank Platz nehmen.

57.02

Der Heimverein muss dem Gastverein auf Anfrage mindestens sieben Sitzplätze auf der Tribüne für entsprechend akkreditiertes Personal der Mannschaftsdelegation zur Verfügung stellen. Diese Plätze müssen angemessen von Ordnern betreut werden und vor, während und nach dem Spiel sowie in der Halbzeitpause Zugang zum Wettbewerbsbereich bieten.

57.03

Während des Spiels ist es Ersatzspielern gestattet, die technische Zone zu verlassen, um sich in dem vom Schiedsrichter vorab bestätigten Aufwärmbereich aufzuwärmen. Grundsätzlich dürfen sich fünf Ersatzspieler pro Mannschaft gleichzeitig aufwärmen. Bei unzureichendem Platz kann der Schiedsrichter jedoch entscheiden, die Anzahl Ersatzspieler, die sich gleichzeitig aufwärmen können, auf drei pro Mannschaft zu begrenzen. Der auf dem Spielblatt als solcher aufgeführte Fitnesstrainer der Mannschaft darf sich bei den sich aufwärmenden Spielern aufhalten und ist für die Einhaltung der Schiedsrichteranweisungen verantwortlich.

57.04

Das Rauchen ist im Wettbewerbsbereich untersagt. Dies schließt die Verwendung von elektronischen Zigaretten ein.

57.05

Betreffend die Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln und/oder -systemen gelten die IFAB-Spielregeln und die dazugehörigen Weisungen. Die Mannschaften dürfen solche Systeme unter keinen Umständen im Zusammenhang mit Schiedsrichterentscheidungen oder -angelegenheiten verwenden.