Artikel 69 Kommerzielle Rechte – allgemein - Europa League

Reglement der UEFA Europa League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UEL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 September 2024
69.01

Die UEFA ist ausschließliche rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der kommerziellen Rechte. Vorbehaltlich Absatz 69.02(c) behält sich die UEFA ausdrücklich alle kommerziellen Rechte vor und hat das exklusive Recht, alle Einnahmen aus der Verwertung dieser kommerziellen Rechte zu verwerten, einzubehalten und zu verteilen.

69.02

Verwertung der kommerziellen Rechte am Wettbewerb:

  1. Medienrechte

    • Vorbehaltlich Absatz 69.02(c) werden alle Medienrechte am Wettbewerb mit Ausnahme der Medienrechte an Spielen der Qualifikationsphase und den Playoffs von der UEFA verwertet.

  2. Alle übrigen kommerziellen Rechte

    • Die UEFA hat daneben das exklusive Recht, alle übrigen kommerziellen Rechte zu verwerten und Partner für den Wettbewerb zu bestimmen. Diese von der UEFA ernannten Partner (und alle anderen von der UEFA bestimmten Dritten) können – insbesondere bezüglich ihrer Produkte und/oder Dienstleistungen – das exklusive Recht haben, bestimmte kommerzielle Rechte am Wettbewerb und den Spielen zu verwerten. Gemäß Kapitel VI des vorliegenden Reglements und gemäß dem UEFA-Ausrüstungsreglement ist die Werbung auf der Spielkleidung von dieser Exklusivität ausgenommen.

  3. Rechte der am Wettbewerb teilnehmenden Vereine

    • Die Vereine dürfen bestimmte Medienrechte in Übereinstimmung mit Absatz 70.01 und den Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine in Anhang G verwerten. Die Vereine sind vertraglich an die Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine gebunden.

    • Außerdem sind die Vereine unbeschadet der Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine berechtigt, für eigene nicht kommerzielle Zwecke wie z.B. interne Trainings- oder Ausbildungszwecke (i) die Spielberichterstattung zu ihren eigenen Spielen, welche die UEFA nach eigenem Ermessen zur Verfügung stellt, zu verwenden oder (ii) in Ausnahmefällen eigene Spielberichterstattung zu ihren eigenen Spielen zu produzieren (mit maximal einer Kamera sowie vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Genehmigung der UEFA und unter den von der UEFA mitgeteilten Bedingungen). Die Genehmigung der UEFA für das erwähnte Filmmaterial ist strikt auf die oben genannten Nutzungszwecke beschränkt. Die Vereine sind für im Zusammenhang mit diesen Nutzungszwecken zusätzlich erforderliche Rechte oder Genehmigungen von Dritten verantwortlich.

  4. Datenrechte

    • Die UEFA hat das Recht, Daten zum Wettbewerb, einschließlich aller Spiele, zu verwerten und es Dritten zu erlauben, dies zu tun.

    • Die Vereine haben das Recht, Daten zu ihren Wettbewerbsspielen zusammenzustellen und diese und andere Daten zum Wettbewerb für interne Trainings- oder Ausbildungszwecke zu verwenden und auf der offiziellen Vereinsplattform zu veröffentlichen. Jede andere Verwertung von Datenrechten durch die Vereine ist unzulässig.

    • Es darf keine direkte und/oder indirekte Verbindung von Dritten mit solchen Daten der UEFA Europa League geben (um die Exklusivität der Partner zu gewährleisten). Die Vereine müssen insbesondere gewährleisten, dass die offiziellen Vereinsplattformen keinerlei Sponsoring verkaufen, das eine direkte und/oder indirekte Verbindung zwischen einem Produkt, einer Dienstleistung, einer Person oder einer Marke und (i) solchen Daten oder (ii) dem Wettbewerb herstellt.

69.03

Die kommerziellen Rechte sind unter Einhaltung aller einschlägigen Gesetze und Reglemente zu verwerten.

69.04

Alle Verträge und Vereinbarungen von Mitgliedsverbänden und deren angeschlossenen Organisationen und/oder Vereinen betreffend die Verwertung von Medienrechten müssen Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie sämtliche anderen von der UEFA herausgegebenen Weisungen und Richtlinien als wesentlichen und von Mitgliedsverbänden und deren angeschlossenen Organisationen und/oder Vereinen einzuhaltenden Bestandteil beinhalten. Außerdem haben solche Verträge und Vereinbarungen eine Klausel zu enthalten, die bei Änderungen des vorliegenden Reglements oder anderen, von der UEFA herausgegebenen geltenden Regelungen, Weisungen und Richtlinien garantiert, dass die Verträge bzw. Vereinbarungen innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Änderungen soweit erforderlich den betreffenden, geänderten Reglementen, Regelungen, Weisungen bzw. Richtlinien angepasst werden.

69.05

Alle Verträge, die ein Verein (oder ein vom Verein beauftragter Dritter) bezüglich jeglicher gemäß vorliegendem Reglement im Zusammenhang mit dem Wettbewerb erteilter kommerzieller Rechte abschließt, müssen spätestens am 30. Juni 2027 enden oder eine Bestimmung enthalten, die es dem Verein ermöglicht, den Vertrag zu diesem Datum zu kündigen (oder seine Rechte abzutreten).

69.06

Weitere Einzelheiten zum Exklusivbereich sind im UEFA Europa League Club Manual und im UEFA Europa League Brand Manual festgehalten.