Artikel 75 Lizenzierung und Merchandising - Europa League

Reglement der UEFA Europa League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UEL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 September 2024
75.01

Von den Vereinen wird erwartet, dass sie die Umsetzung des Lizenzierungsprogramms des Wettbewerbs unterstützen und angemessene Anstrengungen unternehmen, um sich am wettbewerbs- bzw. endspielbezogenen Produkteprogramm zu beteiligen.

75.02

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien zu den Medienrechten der Vereine in Anhang G dürfen die Vereine ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA keinerlei wettbewerbs- bzw. endspielbezogene Produkte entwickeln, herstellen, vertreiben oder verkaufen.

75.03

Die UEFA kann einen Zulieferer mit der Entwicklung verschiedener Lizenzprodukte mit dem Branding eines oder mehrerer Vereine sowie dem Wettbewerbsbranding (nicht endspielbezogen) beauftragen. Voraussetzung für die Teilnahme an solchen gemeinsamen Lizenzierungsprojekten ist eine Vereinbarung der Vereine mit dem betreffenden Zulieferer.

75.04

Die UEFA und/oder ihre Tochtergesellschaften sowie die Finalisten können eine Vereinbarung hinsichtlich der Entwicklung, Herstellung und des Vertriebs von gemeinsamen Finalisten-/Wettbewerbssieger-Lizenzprodukten mit dem Branding der betreffenden Vereine und des Endspiels abschließen. Ein von der UEFA erarbeiteter Vertrag wird den Vereinen zur Begutachtung unterbreitet.