Artikel 84 Medieneinrichtungen - Europa League

Reglement der UEFA Europa League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UEL
Edition
2024/25
Language
Deutsch
Enforcement Date
2 September 2024
84.01

Die Vereine müssen einen Arbeitsbereich mit Pulten, Stromanschlüssen und Internetzugang (Kabel oder Wireless) für mindestens 30 Journalisten für die Spiele der Ligaphase und für mindestens 50 Journalisten für die Spiele der K.-o.-Phase bereitstellen.

84.02

Die Vereine müssen in einem zentral gelegenen und überdachten Mediensektor auf der Haupttribüne Sitzplätze mit uneingeschränkter Sicht auf das gesamte Spielfeld zur Verfügung stellen. Für die Spiele der Ligaphase müssen mindestens 60 Sitzplätze bereitgestellt werden, von denen mindestens 30 mit Pulten, Stromanschlüssen und Internetzugang ausgestattet sein müssen. Für die Spiele der K.-o.-Phase müssen mindestens 100 Sitzplätze bereitgestellt werden, von denen mindestens 70 mit Pulten, Stromanschlüssen und Internetzugang ausgestattet sein müssen. Diese Sitzplätze sind zusätzlich zu den Kommentatorenplätzen für audiovisuelle Rechteinhaber zu reservieren.

84.03

Die Vereine müssen zudem einen Medienkonferenzraum, eine Gemischte Zone und weitere Medieneinrichtungen und -dienstleistungen in Übereinstimmung mit den im UEFA Europa League Club Manual enthaltenen Anforderungen zur Verfügung stellen.

84.04

Die Internetverbindung für die Medien muss über ein eigenes Netzwerk erfolgen und kostenlos sein.