Schienenkamerasysteme mit Fernauslöser sind auf der Seite der Hauptkamera und auf der Gegenseite in Übereinstimmung mit Anhang F sowie in den Bereichen zwischen den Toren und den dahinter platzierten Werbebanden erlaubt. Bei sämtlichen entlang der Seitenlinien installierten Kameras muss ein Mindestabstand von drei Metern zum Spielfeld eingehalten werden. Hinter den Toren zwischen den Torpfosten installierte Kameras müssen hinter der maximalen Spannweite des Netzes platziert werden.